Hinterlandbebauung

KinderspielplĂ€tze und das Gebot der RĂŒcksichtnahme

— 28.08.2020 —

Beschluss BVerwG 4 BN 24.02. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2002 wird zurĂŒckgewiesen.

GrĂŒnde

Die auf § 123 (2) Nr. 1 VwGO gestĂŒtzte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsĂ€tzliche Bedeutung zu, die ihr die Antragsteller beimessen.

Die Beschwerde wirft als grundsĂ€tzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob ein öffentlicher Spielplatz unmittelbar angrenzend an ein reines Wohngebiet, dessen FlĂ€che ein bestimmtes Maß (z.B. 1.000 qm) ĂŒberschreitet, nicht oder nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, wenn zum Schutz des reinen Wohngebiets geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Diese Frage ist, soweit sie sich ĂŒberhaupt in verallgemeinerungsfĂ€higer Weise klĂ€ren lĂ€sst, nicht in einem Revisionsverfahren klĂ€rungsbedĂŒrftig.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklĂ€rt, dass im reinen Wohngebiet KinderspielplĂ€tze grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig sind und die mit ihrer bestimmungsgemĂ€ĂŸen Nutzung verbundenen BeeintrĂ€chtigungen von den Nachbarn hinzunehmen sind. Nur in besonders gelagerten EinzelfĂ€llen können sie nach § 15 Absatz 1 BauNVO unzulĂ€ssig sein oder NutzungsbeschrĂ€nkungen (beispielsweise in zeitlicher Hinsicht) bedĂŒrfen (…). Es liegt auf der Hand, dass dies auch fĂŒr die Errichtung eines Kinderspielplatzes auf einer GrĂŒnflĂ€che mit der Zweckbestimmung â€œĂ¶ffentlicher Spielplatz” gilt, die unmittelbar an ein reines Wohngebiet angrenzt. Ebenso wie in einem reinen Wohngebiet ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes in diesem Fall als sozial adĂ€quate ErgĂ€nzung der Wohnbebauungen grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Der beschließende Senat hat ferner bereits entschieden, dass auch BolzplĂ€tze – unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 BauNVO – neben reinen Wohngebieten zugelassen werden dĂŒrfen (Senatsbeschluss vom 03. MĂ€rz 1992 – BVerwG 4 B 70.91).

Ob das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der nachbarlichen RĂŒcksichtnahme verletzt ist, etwa wenn SpielgerĂ€te in unmittelbarer NĂ€he zu WohnrĂ€umen errichtet werden, oder ob LĂ€rmschutzauflagen zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind, beurteilt sich nach den besonderen örtlichen VerhĂ€ltnissen im Einzelfall und ist deshalb einer rechtsgrundsĂ€tzlichen verallgemeinerungsfĂ€higen KlĂ€rung nicht zugĂ€nglich. Das gilt auch im Hinblick auf den FlĂ€chenumfang eines festgesetzten Kinderspielplatzes. Verallgemeinernde typisierende RechtssĂ€tze lassen sich auch insoweit nicht aufstellen. Es bleibt Aufgabe der Tatsachengerichte, den Gesichtspunkt der GrĂ¶ĂŸe des Spielplatzes in die WĂŒrdigung der örtlichen Situation einzubeziehen.

Das Normenkontrollgericht hat dies auch erkannt. Es fĂŒhrt in den GrĂŒnden seines Urteils u.a. aus, die Antragsgegnerin habe den Spielplatz innerhalb der GrĂŒnflĂ€che großrĂ€umig ausgewiesen, so dass sich die Nutzer, insbesondere die angesprochenen Kinder bis 14 Jahre auf dem Areal verteilen könnten. Ferner bestehe die Möglichkeit, die SpielgerĂ€te auch in Bereichen aufzustellen, die so weit vom WohngrundstĂŒck der Antragsteller entfernt lĂ€gen, dass sie keine massiven LĂ€rmbelĂ€stigungen fĂŒr das GrundstĂŒck der Antragsteller hervorrufen könnten. Daraus wird deutlich, dass die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes fĂŒr die nĂ€here Umgebung unvermeidbar verbundenen GerĂ€usche nicht zwangslĂ€ufig von der GrĂ¶ĂŸe des Spielplatzes abhĂ€ngen.

Anmerkung:

Inzwischen gibt es Dutzende von Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Zumutbarkeit des von KinderspielplĂ€tzen ausgehenden LĂ€rms auseinandersetzen mussten. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 06.11.2012 – 1 K 642/12.KO bestĂ€tigt, dass der von KinderspielplĂ€tzen ausgehende LĂ€rm in der Regel als sozialadĂ€quat hinzunehmen ist. KinderspielplĂ€tze gehören als wichtige Einrichtungen fĂŒr Kinder in die unmittelbare NĂ€he einer Wohnbebauung, ja, sie sind nicht nur gewĂŒnscht, sondern im Sinne einer erfolgreichen kindlichen Sozialisation sogar geboten. Ein sog. atypischer Fall, der im Einzelfall eine Entscheidung zugunsten gestörter Nachbarn rechtfertigt, liegt seltener vor, als die KlĂ€ger glauben.

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Die GrundsÀtze der Bauleitplanung

— 26.08.2020 —

Die Bauleitplanung ist im BauGB als das zentrale Element des StÀdtebaurechts ausgeformt. § 1 (1) BauGB definiert die Aufgaben der Bauleitplanung und die Grundprinzipien der stÀdtebaulichen Ordnung und Entwicklung.

§ 1 (2) BauGB legt beide Arten der Bauleitplanung fest: den FlÀchennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

§ 1 (3) BauGB ordnet die Bauleitplanung i.V.m. § 2 (1) BauGB den Gemeinden als Aufgabe zu und begrĂŒndet eine gemeindliche Verpflichtung zur Bauleitplanung. Die BauleitplĂ€ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 (4) BauGB. 

§ 1 (5) BauGB konkretisiert die GrundsĂ€tze einer nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung, § 1 (6) BauGB enthĂ€lt einen nicht abschließenden Katalog der bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen zu berĂŒcksichtigenden Belange. Das rechtsstaatliche AbwĂ€gungsgebot in § 1 (7) BauGB gibt die rechtliche Struktur der planerischen Entscheidung vor.

Die BauleitplĂ€ne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Bauleitplanung ist Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde fĂŒr die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Gegenstand der gemeindlichen Bauleitplanung sind alle FlĂ€chen des jeweiligen Gemeindegebiets. Im VerhĂ€ltnis zu den Nachbargemeinden ergibt sich hieraus ein horizontaler Abstimmungsbedarf, die BauleitplĂ€ne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. Das Abstimmungsverfahren bestimmt sich nach § 4 BauGB, wonach die Nachbargemeinde als TrĂ€ger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen möglichst frĂŒhzeitig zu beteiligen ist, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn. 2-3.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, zum einen den ordnenden Rahmen fĂŒr die bauliche und sonstige Nutzung der GrundstĂŒcke zu setzen, zum anderen soll sie auch eine Entwicklung der baulichen und sonstigen Nutzung vorbereiten und leiten, wie sie nach dem stĂ€dtebaulichen Konzept der Gemeinde angestrebt wird. Dieser Entwicklungs- und Ordnungsauftrag wird vor allem durch die Schaffung eines bestimmten “Angebots” fĂŒr die Nutzung der GrundstĂŒcke, durch rechtliche Absicherung und Einbindung einer voraussichtlichen stĂ€dtebaulichen Entwicklung, durch Begrenzung der autonomen Entwicklung sowie durch rĂ€umliche und sachliche Lenkung der GrundstĂŒcksnutzung verwirklicht, w.o. § 1, Rn.10.

Die Gemeinden haben BauleitplĂ€ne aufzustellen, sobald und soweit es fĂŒr die stĂ€dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergibt sich fĂŒr die gemeindliche Entscheidungsbefugnis ĂŒber die Aufstellung von BauleitplĂ€nen eine gesetzliche Vorgabe in zweierlei Richtung: Die Aufstellung von BauleitplĂ€nen ist verboten, wenn sie nicht im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB erforderlich ist. Sie ist andererseits geboten, sofern sie erforderlich ist. 

Erforderlich ist eine Bauleitplanung dann, wenn sie auf eine geordnete stĂ€dtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewĂ€hrleistet. BauleitplĂ€ne mĂŒssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden. Auch eine bereits vorhandene Bebauung kann ĂŒberplant werden, rechtlich zulĂ€ssig ist sogar ein auf nur ein GrundstĂŒck beschrĂ€nkter Bebauungsplan.

Ist die Planung nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig und damit nichtig. Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er FlĂ€chen fĂŒr land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht im Interesse einer Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er das damit weitgehend erreichte Bauverbot durchsetzen will.

An einer Planungsbefugnis fehlt es auch, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem EigentĂŒmer aus wirtschaftlichen GrĂŒnden den Verkauf von BaugrundstĂŒcken zu ermöglichen, BVerwGE 34, 301 (305) oder wenn eine BebauungsplanĂ€nderung dazu dient, eine vom ursprĂŒnglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse zu legalisieren.

$ 1 (5) BauGB fasst die allgemeinen Ziele in Form von PlanungsgrundsĂ€tzen zusammen. Allgemeine Ziele der Bauleitplanung sind die GewĂ€hrleistung einer nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwĂŒrdige Umwelt zu sichern und die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen zu schĂŒtzen sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern sowie die stĂ€dtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu entwickeln und zu erhalten.

definiert die Aufgaben der Bauleitplanung und die Grundprinzipien der stÀdtebaulichen Ordnung und Entwicklung.

§ 1 (2) BauGB legt beide Arten der Bauleitplanung fest: den FlÀchennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

§ 1 (3) BauGB ordnet die Bauleitplanung i.V.m. § 2 (1) BauGB den Gemeinden als Aufgabe zu und begrĂŒndet eine gemeindliche Verpflichtung zur Bauleitplanung. Die BauleitplĂ€ne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 (4) BauGB. 

§ 1 (5) BauGB konkretisiert die GrundsĂ€tze einer nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung, § 1 (6) BauGB enthĂ€lt einen nicht abschließenden Katalog der bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen zu berĂŒcksichtigenden Belange. Das rechtsstaatliche AbwĂ€gungsgebot in § 1 (7) BauGB gibt die rechtliche Struktur der planerischen Entscheidung vor.

Die BauleitplĂ€ne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Bauleitplanung ist Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde fĂŒr die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Gegenstand der gemeindlichen Bauleitplanung sind alle FlĂ€chen des jeweiligen Gemeindegebiets. Im VerhĂ€ltnis zu den Nachbargemeinden ergibt sich hieraus ein horizontaler Abstimmungsbedarf, die BauleitplĂ€ne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. Das Abstimmungsverfahren bestimmt sich nach § 4 BauGB, wonach die Nachbargemeinde als TrĂ€ger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen möglichst frĂŒhzeitig zu beteiligen ist, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn. 2-3.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, zum einen den ordnenden Rahmen fĂŒr die bauliche und sonstige Nutzung der GrundstĂŒcke zu setzen, zum anderen soll sie auch eine Entwicklung der baulichen und sonstigen Nutzung vorbereiten und leiten, wie sie nach dem stĂ€dtebaulichen Konzept der Gemeinde angestrebt wird. Dieser Entwicklungs- und Ordnungsauftrag wird vor allem durch die Schaffung eines bestimmten “Angebots” fĂŒr die Nutzung der GrundstĂŒcke, durch rechtliche Absicherung und Einbindung einer voraussichtlichen stĂ€dtebaulichen Entwicklung, durch Begrenzung der autonomen Entwicklung sowie durch rĂ€umliche und sachliche Lenkung der GrundstĂŒcksnutzung verwirklicht, w.o. § 1, Rn.10.

Die Gemeinden haben BauleitplĂ€ne aufzustellen, sobald und soweit es fĂŒr die stĂ€dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergibt sich fĂŒr die gemeindliche Entscheidungsbefugnis ĂŒber die Aufstellung von BauleitplĂ€nen eine gesetzliche Vorgabe in zweierlei Richtung: Die Aufstellung von BauleitplĂ€nen ist verboten, wenn sie nicht im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB erforderlich ist. Sie ist andererseits geboten, sofern sie erforderlich ist. 

Erforderlich ist eine Bauleitplanung dann, wenn sie auf eine geordnete stĂ€dtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewĂ€hrleistet. BauleitplĂ€ne mĂŒssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden. Auch eine bereits vorhandene Bebauung kann ĂŒberplant werden, rechtlich zulĂ€ssig ist sogar ein auf nur ein GrundstĂŒck beschrĂ€nkter Bebauungsplan.

Ist die Planung nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig und damit nichtig. Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er FlĂ€chen fĂŒr land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht im Interesse einer Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er das damit weitgehend erreichte Bauverbot durchsetzen will.

An einer Planungsbefugnis fehlt es auch, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem EigentĂŒmer aus wirtschaftlichen GrĂŒnden den Verkauf von BaugrundstĂŒcken zu ermöglichen, BVerwGE 34, 301 (305) oder wenn eine BebauungsplanĂ€nderung dazu dient, eine vom ursprĂŒnglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse zu legalisieren.

§ 1 (5) BauGB fasst die allgemeinen Ziele in Form von PlanungsgrundsĂ€tzen zusammen. Allgemeine Ziele der Bauleitplanung sind die GewĂ€hrleistung einer nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwĂŒrdige Umwelt zu sichern und die natĂŒrlichen Lebensgrundlagen zu schĂŒtzen sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern sowie die stĂ€dtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu entwickeln und zu erhalten.

 

 

 

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Der Bestandsschutz

— 24.08.2020 —

Der in der Rechtsprechung aus Art. 14 (1) Grundgesetz hergeleitete allgemeine Bestandsschutz fĂŒr ein Bauwerk bezieht sich auf folgende FĂ€lle:

Ein Vorhaben wurde im Einklang mit dem geltenden Baurecht errichtet; nach den inzwischen geltenden Rechtsvorschriften wĂ€re es nicht mehr zulĂ€ssig. Ein durch Art. 14 (1) GG bewirkter Bestandsschutz liegt somit zunĂ€chst nur vor, wenn der Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt wurde oder jedenfalls genehmigungsfĂ€hig gewesen ist, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35 Rn.188. Der Grundsatz eines baurechtlichen Bestandsschutzes bedeutet zunĂ€chst, dass das bestehende Bauwerk eigentumsrechtlich, also in seinem Bestand, geschĂŒtzt ist. Der Bestandsschutz gewĂ€hrleistet das Recht, das Bauwerk so zu unterhalten und zu nutzen, wie es seinerzeit (rechtmĂ€ĂŸig) errichtet wurde, Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 188.

Der Bestandsschutz beginnt, sobald das Vorhaben fertiggestellt ist und in formeller und materieller Hinsicht rechtmĂ€ĂŸig ist, die RechtmĂ€ĂŸigkeit kann nachtrĂ€glich eingetreten sein. Er endet u.a. mit der Änderung der zulĂ€ssigen Nutzung, BVerwG, Beschl.v. 21.6.1994 – 4 B 108/94. Der Bestandsschutz beschrĂ€nkt sich auf die vorhandene Bausubstanz und schließt damit nicht bauliche Erweiterungen, z.B. Anbauten oder einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschĂŒtzten Bauwerks mit ein.

Ob auch rechtswidrige Bauwerke nach langer Zeit Bestand genießen können, hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, BVerwG, Beschl. v. 21.3.2001 – 4 B 18/01, (vgl. aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.2.2016 – 7 A 19/14)

Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten, die nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestands in der bisherigen Weise ermöglichen und auch nicht zu einer NutzungsĂ€nderung fĂŒhren, sind vom Bestandsschutz gedeckt. Der Bestandsschutz erfasst weiterhin auch solche baulichen VerĂ€nderungen oder auch Erweiterungen, die erforderlich sind, um den vorhandenen Bestand weiterhin funktionsgerecht nutzen zu können, z.B. zur Anpassung eines Altbaus an gewandelte LebensverhĂ€ltnisse durch den Einbau neuer sanitĂ€rer Anlagen oder einen Garagenbau, w.o, Rn. 189.

Zur Abgrenzung von Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten von darĂŒber hinausgehenden Maßnahmen ist darauf abzustellen, ob das wiederhergestellte Bauwerk identisch ist oder ob ein wesentlich neues Bauwerk geschaffen wird. 

Der Bestandsschutz scheitert nicht daran, dass das GebĂ€ude von außen einem Neubau gleicht; entscheidend ist, dass hierdurch das Volumen des GebĂ€udes nicht wesentlich erweitert wird. Auch die Aufteilung des GebĂ€udes in drei statt bisher zwei Wohnungen berĂŒhrt den Bestandsschutz fĂŒr das GebĂ€ude nicht.

Ist der mit Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen verbundene Eingriff in den Bestand so intensiv, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berĂŒhrt und eine statische Nachrechnung der gesamten Anlage notwendig macht, oder erreicht der fĂŒr die Instandsetzung notwendige Arbeitsaufwand den fĂŒr einen Neubau, sind diese Maßnahmen vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, w.o. Rn. 189.

Von der Frage des Bestandsschutzes zu unterscheiden ist die Frage nach der formellen GenehmigungsbedĂŒrftigkeit derartiger Änderungen, die sich nach dem Bauordnungsrecht der LĂ€nder richtet.

Der Bestandsschutz fĂŒr die in einem GebĂ€ude ausgeĂŒbte Nutzung endet mit dem tatsĂ€chlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorĂŒbergehend ausgeĂŒbt werden soll.

Die Entscheidung des BVerwG vom 21.03.2001 – 4 B 18.01 bezog sich auf einen Rechtsstreit ĂŒber die Beseitigungsanordnung einer im Jahr 1948 illegal im Außenbereich errichteten HĂŒtte, welche der neue EigentĂŒmer im Jahr 1984 erneuert hatte. Handelte es sich bei der Erneuerung um eine zulĂ€ssige Instandsetzung einer eventuell bestandsgeschĂŒtzten Baulichkeit (wegen des langen Zeitraumes, auch wenn die HĂŒtte einstmals illegal errichtet wurde) oder eine Neuerrichtung, die den möglichen Bestandsschutz erlöschen ließ?

“Danach ist Kennzeichen dieser IdentitĂ€t, dass das ursprĂŒngliche GebĂ€ude nach wie vor als “Hauptsache” erscheint. Hieran fehlt es dann, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten GebĂ€udes berĂŒhrt und eine statische Nachberechnung des gesamten GebĂ€udes erforderlich macht, oder wenn die fĂŒr die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand fĂŒr einen Neubau erreichen oder gar ĂŒbersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird. Das Berufungsgericht hat – selbst bei Unterstellung, dass die AußenwĂ€nde im Wesentlichen unverĂ€ndert geblieben sind – angenommen, dass die HĂŒtte durch zahlreiche (auch baugenehmigungsfreie) Baumaßnahmen so sehr verĂ€ndert worden sei, dass sie einem Neubau gleichgesetzt werden mĂŒsse… Die Frage, ob auch rechtswidrige Bauwerke nach langer Zeit Bestandsschutz genießen können oder ob sie sich in Analogie zu den zivilrechtlichen Vorschriften ĂŒber die Ersitzung nach 30 Jahren gegenĂŒber einer Beseitigungsanordnung durchsetzen können, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde stellt nĂ€mlich insoweit auf die erstmalige Errichtung der HĂŒtte im Jahre 1948 ab. Wenn aber die Bauarbeiten im Jahre 1984 so umfangreich waren, dass die HĂŒtte danach einem Neubau gleichgesetzt werden muss, so wĂ€re auch nur auf den Zeitraum ab 1984 abzustellen.”

 

 

 

 

 

 

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Das Boardinghouse – private Nutzung oder Gewerbe?

— 20.08.2020 —

Beschluss des OVG Brandenburg vom 06.07.2006 – 2 S 2.06

  1. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmĂ€ĂŸige Zuordnung von den konkreten VerhĂ€ltnissen des Einzelfalls abhĂ€ngt.
  2. Zu den Anforderungen an ein noch der Wohnnutzung zuzuordnendes Boardinghouse.

Gestritten wurde um die Nutzung eines GebĂ€udes in Berlin-Mitte als Boardinghouse. Genehmigt wurde die Sanierung und der Umbau des Wohn- und GeschĂ€ftshauses und die Wiederherstellung der Wohnnutzung “nach einem zeitgemĂ€ĂŸen Nutzungskonzept” Ein potentieller Investor wollte zur Sicherheit eine BestĂ€tigung durch die zustĂ€ndige Baubehörde erhalten, dass die Nutzung der Wohneinheiten als Serviced-Apartments/Boardinghouse von der vorliegenden Baugenehmigung gedeckt sei. Die Behörde betrachtete die erteilte Baugenehmigung als hinreichend bestimmt und lehnte eine weitere Interpretation ab.

Nach Presseveröffentlichungen, die das GebĂ€ude als “Neues Designhotel Lux 11” bezeichneten, das “seinen GĂ€sten ein besonderes Zuhause” bieten will, sah sich die Behörde ( = Antragsgegner) zu einer Ortsbesichtigung veranlasst, um zu prĂŒfen, ob das Wohn-und GeschĂ€ftshaus entgegen der genehmigten Nutzung vorzeitig als Hotel in Betrieb genommen worden sei. Die Behörde kam zur Erkenntnis, dass es sich bei der Vermietung der Ein- und Zweizimmerwohnungen im zweiten bis vierten Obergeschoss des GebĂ€udes um einen hotelĂ€hnlichen Betrieb handelte und untersagte die weitere Nutzung des GebĂ€udes, weil eine gewerbsmĂ€ĂŸige Beherbergung nicht von der erteilten Baugenehmigung gedeckt sei.

Das Verwaltungsgericht gab der Bauherrin (= Antragstellerin) Recht, die Behörde legte dagegen Beschwerde ein, leider erfolglos.

Das Verwaltungsgericht hat die streitgegenstĂ€ndliche Nutzung des GebĂ€udes als Boardinghouse zu Recht der Wohnnutzung zugerechnet, denn der nach dem Nutzungskonzept vorgesehene und nach den baulichen Voraussetzungen mögliche Betrieb liegt noch innerhalb der der Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und ist insoweit von der Baugenehmigung gedeckt. Die gesetzlichen Anforderungen an den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 70 (1) Satz 2 BauOBln in der Fassung vom 3. September 1997, die voraussetzt, dass eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt wird, sind nicht erfĂŒllt.

Die Begriffe Wohnen, WohngebĂ€ude (z.B. in § 3 (1) und (2) BauNVO) und Betrieb eines Beherbergungsgewerbes (z.B. in § 3 (3) Nr. 1 BauNVO) sind in der Baunutzungsverordnung nicht nĂ€her umschrieben. In der Rechtsprechung wird die Annahme einer Wohnnutzung jedoch maßgeblich an eine auf Dauer angelegte HĂ€uslichkeit geknĂŒpft, die durch die Möglichkeit eigenstĂ€ndiger HaushaltsfĂŒhrung und unabhĂ€ngiger Gestaltung des hĂ€uslichen Wirkungskreises gekennzeichnet ist. Dies setzt vor allem eine eigene Kochgelegenheit fĂŒr die Zubereitung von Speisen voraus, die eine gewisse UnabhĂ€ngigkeit von der Inanspruchnahme von GemeinschaftsrĂ€umen, wie FrĂŒhstĂŒcksraum, Speisesaal usw., gewĂ€hrleistet. BeschrĂ€nkt sich eine Zimmervermietung dagegen auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit, so ist der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen und es handelt sich um einen Beherbergungsbetrieb. Diese Nutzungsform kann kein auf Dauer angelegter Wohnungsersatz sein, weil es an der Möglichkeit einer eigenstĂ€ndigen HaushaltsfĂŒhrung fehlt. Hieraus folgt wiederum, dass das Fehlen nennenswerter Dienstleistungen, wie sie neben der Zimmervermietung zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, ein weiteres Kennzeichen der Wohnnutzung ist.

Ein Boardinghouse verfĂŒgt grundsĂ€tzlich ĂŒber eine moderne KĂŒchenzeile mit KĂŒhlschrank zur Unterbringung eigener Lebensmittel – darĂŒber hinaus vielfach auch ĂŒber weitere, zu eigenstĂ€ndigen HaushaltsfĂŒhrung geeignete technische GerĂ€te. Das weitgehende Fehlen der fĂŒr die Beherbergungsbetriebe typischen Servicebereiche außerhalb der vermieteten Zimmer, wie insbesondere von Speise- und AufenthaltsrĂ€umen mit dem zugehörigen Personalservice, ist deshalb fĂŒr ein Boardinghouse kennzeichnend und zugleich ein Hinweis auf eine schwerpunktmĂ€ĂŸige Wohnnutzung. Meist sind die Zimmer erheblich grĂ¶ĂŸer als ĂŒbliche Hotelzimmer, um durch die GrĂ¶ĂŸe der gemieteten RĂ€ume und deren Ausstattung den Mietern die Möglichkeit zu bieten, auf eine gewisse Dauer eine selbst bestimmtes hĂ€usliches Leben zu fĂŒhren. Ob zum Angebot auch noch hotelĂ€hnliche Nebenleistungen gehören, wie FrĂŒhstĂŒcksbuffet, Reinigungsdienst, Hemden- oder WĂ€scheservice, BettwĂ€schewechsel oder auch Lebensmitteldienste, ist von Fall zu Fall verschieden. 

Erreichen diese Dienstleistungen einen nennenswerten Umfang, kann dies vor allem dann zu einer Schwerpunktverlagerung der Wohnnutzung in Richtung eines Beherbergungsbetriebs fĂŒhren, wenn diese Dienstleistungen vom eigenen Hauspersonal erbracht werden und im Preis inbegriffen sind. Es ist deshalb schon rĂ€umlich ein Indiz fĂŒr einen Beherbergungsbetrieb, wenn in dem Boardinghouse SpeiserĂ€ume mit Personalservice, betriebsnotwendige NebenrĂ€ume, Aufenthalts- und SozialrĂ€ume fĂŒr das Personal sowie LagerrĂ€ume fĂŒr die Unterbringung von ServicegerĂ€tschaften und Bedarfsartikeln vorhanden sind.

FĂŒr die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist, und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsĂ€tzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hĂ€lt. Abzustellen ist auf einen an den objektiven Nutzungsmöglichkeiten orientierten Nutzungszweck, wie er sich aus den vom Bauherrn vorgelegten Bauunterlagen ergibt (….). Der Nutzungszweck lĂ€sst sich vor allem an der GrĂ¶ĂŸe und Ausstattung der RĂ€ume ablesen sowie aus dem VerhĂ€ltnis der Gesamtraumzahl zu eventuellen ServicerĂ€umen. Der rĂ€umlichen Struktur der Gesamtanlage und der sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu.

Danach handelt es sich bei dem GebĂ€ude Rosa-Luxemburg-Str. 9-13, soweit es als Boardinghouse genutzt wird, schwerpunktmĂ€ĂŸig um eine Wohnnutzung.

Die im 2. bis 4. Obergeschoss befindlichen Wohneinheiten erfĂŒllen auch nach Ansicht der Behörde die in § 45 (1) BauO Bln a.F. genannten Mindestanforderungen an Wohnungen, denn die danach erforderliche bauliche Abgeschlossenheit gegenĂŒber fremden RĂ€umen und anderen Wohnungen sowie der erforderliche abschließbare Zugang unmittelbar vom Freien ist ĂŒber die jeweiligen TreppenhĂ€user und Flure sowie die Klingel- und Schließanlage gewĂ€hrleistet. Ebenso ist jeweils eine KĂŒchenzeile vorhanden sowie genĂŒgend Abstellraum in Form von Mieterkellern fĂŒr die Wohnungen. DarĂŒber hinaus stehen FahrradstellplĂ€tze und ein Gemeinschaftsraum mit zahlreichen Waschmaschinen und Trocknern fĂŒr die Mieter im Haus zur VerfĂŒgung. Es besteht auch die Möglichkeit, zusĂ€tzlich einen eigenen Briefkasten anzumieten.

Das Boardinghouse der Antragstellerin ist nach der GrundflĂ€che der Wohnungen (ca. 25 bis 55 m2) und deren Ausstattung auf eine lĂ€ngere Verweildauer der Mieter zugeschnitten. Die Möglichkeit der Selbstorganisation des Alltags durch Selbstverpflegung in eigener KĂŒche mit Herd, Mikrowelle, KĂŒhlschrank und GeschirrspĂŒler sowie auch der Reinigung der Zimmer, der TextilwĂ€sche durch Inanspruchnahme hauseigener Waschmaschinen und Trockner und der Unterbringung eigener GegenstĂ€nde durch Nutzung der Abstellmöglichkeiten in den Mieterkellern sind gegeben. 

Soweit EinschrĂ€nkungen bei der Ausstattung der RĂ€ume mit eigenen GegenstĂ€nden bestehen, sofern diese mit Eingriffen in die Substanz verbunden und deshalb zustimmungsgebunden sind, stellt dies die Wohnnutzung nicht in Frage, zumal die Zustimmung nach den AusfĂŒhrungen der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung auch regelmĂ€ĂŸig erteilt wird. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners (Behörde) ist die Zuordnung zur Wohnnutzung auch nicht vom Nachweis ausschließlich lĂ€ngerfristiger Vermietung abhĂ€ngig, denn die Aufenthaltsgestaltung in einem Boardinghouse kommt ohnehin schon wegen des mit dieser Wohnform verbundenen Zeitaufwands, wie beispielsweise fĂŒr EinkĂ€ufe, Essenszubereitung und WĂ€schewaschen, nur fĂŒr einen sich lĂ€ngerfristig am Ort aufhaltenden Nutzerkreis in Betracht. Allein die GrĂ¶ĂŸe der RĂ€umlichkeiten und deren Ausstattung setzen besondere AnsprĂŒche an die AufenthaltsqualitĂ€t voraus, die tĂ€glich wechselnde HotelgĂ€ste in der Regel nicht haben, so dass sich die Verweildauer von selbst regeln dĂŒrfte. Die Vermietung von Wohnungen bei Bedarf auch an Kurzzeitmieter ist jedenfalls fĂŒr die Zuordnung zur Wohnnutzung unschĂ€dlich, solange sich die sonstigen Rahmenbedingungen fĂŒr diese Nutzer nicht Ă€ndern. Die Höhe des Mietpreises ist ebenfalls ohne Einfluss auf die Zuordnung dieser Nutzung, zumal sie auch auf dem sonstigen Wohnungsmarkt nicht geeignet ist, eine Wohnnutzung ab einer gewissen Preisgrenze in Frage zu stellen.

Einem Beherbergungsbetrieb Ă€hnliche Dienstleistungen werden im vorliegenden Fall nicht erbracht, denn ĂŒber die Vollausstattung der Wohnungen mit Bett-, Tisch- und BadwĂ€sche hinaus, wie sie einer möblierten Vermietung entspricht, findet kein hotelmĂ€ĂŸiger Service statt. Aus den BauplĂ€nen ist auch ersichtlich, dass in dem GebĂ€ude jegliche hoteltypischen Gemeinschafts- oder NebenrĂ€ume außerhalb der vermieteten Wohneinheiten fehlen. Der im Erdgeschoss befindliche Eingangsbereich ist zwar recht großzĂŒgig bemessen, umfasst aber ĂŒber den Empfangs-und eventuellen Vermittlungsdienst sowie die Verwaltung des Hauses hinaus keine Gemeinschaftseinrichtungen und ist deshalb fĂŒr die Frage der Wohn- oder Hotelnutzung ohne Bedeutung. Selbst Wohnungsbaugesellschaften gehen zur Erhöhung der AttraktivitĂ€t ihres Wohnbestandes zunehmend dazu ĂŒber, ihren Mietern die Annehmlichkeiten eines Conciergedienstes zu bieten, der unter Sicherheitsaspekten eine gewisse Zugangskontrolle gewĂ€hrleistet und gleichzeitig kleinere Dienstleistungen erbringt, ohne dass dies die Wohnungseigenschaft in Frage stellt.

Die im Erd- und Untergeschoss vorhandene Gastronomie und die LĂ€den sind mit dem Boardinghouse nach den nicht substantiiert bestrittenen AusfĂŒhrungen der Antragstellerin rechtlich und wirtschaftlich nicht verbunden. Die dortige Gastronomie hat zwar den Lagevorteil rĂ€umlicher NĂ€he zu den Wohnungen, lĂ€sst aber keine Funktionseinheit mit dem Boardinghouse im Sinne einer eigenen Serviceeinrichtung des Hauses erkennen, die auf einen Beherbergungsbetrieb hindeuten könnte. Dies gilt auch fĂŒr die anderen GeschĂ€fte und LokalitĂ€ten im Erd- und Untergeschoss, deren rĂ€umliche NĂ€he zu den Wohnungen im Haus einer zentralen Innenstadtlage entspricht, ohne dem Boardinghouse als eigene Serviceeinrichtung oder Dienstleistung fĂŒr seine Mieter zurechenbar zu sein. Dass die Antragstellerin mit diesem Lagevorteil wirbt, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Kennzeichen fĂŒr eine geschĂ€ftliche Verbundenheit im obigen Sinne, sondern entspricht den Gepflogenheiten auch auf dem ĂŒbrigen Wohnungsmarkt.

Auch sonstige Dienstleistungen, wie WĂ€schewechsel von Seiten des Hauses, finden nicht statt. Der im Preis enthaltene Reinigungsservice (alle 3 Tage Teilreinigung, alle 6 Tage Vollreinigung) entspricht vom Reinigungsrhythmus her eher dem privater Haushalte und wĂ€re bei tĂ€glicher Inanspruchnahme jeweils gesondert zu bezahlen. Dies gilt nach der Preisliste selbst fĂŒr kleinere Dienstleistungen, wie Handtuchwechsel (6,00 €), die in einem Beherbergungsbetrieb selbstverstĂ€ndlich nicht nur tĂ€glich erfolgen wĂŒrden, sondern auch im Preis inbegriffen wĂ€ren. Die mögliche Lieferung von Lebensmitteln oder Speisen erfolgt von seiten des Hauses allenfalls als Vermittlungsservice durch die Rezeption, wie sich aus der Beschwerdeerwiderung und der eidesstattlichen Versicherung des GeschĂ€ftsfĂŒhrers vom 6. MĂ€rz 2006 ergibt. Solche Bestellungen können und sollen von den Mietern grundsĂ€tzlich selbst ĂŒber das eigene Telefon geordert werden. Diese Dienstleistungen sind dem Boardinghouse deshalb auch nicht als eigener Service zuzurechnen. FĂŒr eventuelles Personal und dessen Dienstleistungen sind baulich keine gesonderten RĂ€ume vorhanden.

Wie der Nutzungsvertrag zwischen dem Boardinghouse-Betreiber und den Mietern bei der Anmietung bisher bezeichnet worden ist, ist fĂŒr die Zuordnung unergiebig. Maßgebend ist zivilrechtlich immer nur der tatsĂ€chliche und ĂŒbereinstimmend gewollte Vertragsgegenstand und nicht dessen mögliche Falschbezeichnung, wobei es sich im vorliegenden Fall um eine Wohnnutzung zum vorĂŒbergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 (2) Nr. 1 BGB handeln dĂŒrfte (….). Diese erfĂ€hrt aufgrund der zeitlichen Befristung eine bedarfsangepasste Rechtsgestaltung, ohne dass dieser Umstand auf die stĂ€dtebauliche Einordnung als Wohnnutzung Einfluss hat.

Dass die Tagespresse und die Werbung im Internet zunĂ€chst gĂ€ngige Bezeichnungen der Hotelbranche gewĂ€hlt haben, wie sie den potenziellen Interessenten eher gelĂ€ufig sind, dĂŒrfte dem Umstand geschuldet sein, dass die Vermietung von Apartments unter der Bezeichnung Boardinghouse und die darunter zu verstehenden Rahmenbedingungen in Deutschland noch keine so weitgehende Verbreitung gefunden haben. Das gilt auch fĂŒr das vom Antragsgegner im Schriftsatz vom…..als Beleg fĂŒr eine Hotelnutzung angefĂŒhrte Stellenangebot fĂŒr eine Buchhalterin unter der Branchenbezeichnung “Hotel”, das – wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom …ausgefĂŒhrt hat – lediglich den Vorgaben des Online-Stellensuchprofils der Bundesagentur fĂŒr Arbeit geschuldet war, weil es eine Rubrik “Apartmentvermietung” dort nicht gab. UnabhĂ€ngig davon, dass dieses Beschwerdevorbringen bereits verfristet war, ist diese Einordnung nach Angaben der Antragstellerin im Erwiderungsschriftsatz vom
.inzwischen auch geĂ€ndert und das Stellenangebot in die Rubrik “Verwaltung von fremden GebĂ€uden und Wohnungen” ĂŒbernommen worden, so dass es fĂŒr mögliche RĂŒckschlĂŒsse ohnehin nicht mehr relevant sein kann.

Die vom Antragsgegner in der Beschwerdeschrift geĂ€ußerten stĂ€dtebaulichen Bedenken gegen die ZulĂ€ssigkeit der Nutzungsform “Boardinghouse” in Wohn- und MIschgebieten als Wohnnutzung wegen der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Bevölkerung und die Infrastruktur sind fĂŒr die vorzunehmende Wertung der vorliegenden Nutzung nicht relevant, weil sich diese an den oben genannten Kriterien fĂŒr das Wohnen zu orientieren hat. Im Übrigen sind die vom Antragsgegner befĂŒrchteten “Umwandlungen” und deren stĂ€dtebauliche Folgen wohl kaum in grĂ¶ĂŸerer Zahl zu erwarten, weil es sich um ein spezielles Vermietungssegment mit einem nur beschrĂ€nkten Nutzerkreis handelt und letztlich der Bedarf das Angebot regelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Der Baubeginn, § 72 BauO Bln

— 19.08.2020 —

Das Gesetz schreibt vor, dass der AusfĂŒhrungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen ist, sog. Baubeginnanzeige, § 72 (1) BauO Bln.

Mit der BauausfĂŒhrung darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 69 (4) Satz 3, 1. Halbsatz BauO Bln abgelaufen ist und die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis der PrĂŒfung nach § 66 (3) und die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Vor Baubeginn eines GebĂ€udes mĂŒssen die GrundrissflĂ€che abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigung, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der PrĂŒfung nach § 66 (3) BauO Bln mĂŒssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen, § 72 (3) BauO Bln.

Laut § 66 (3) BauO Bln muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprĂŒft sein sowie der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und GebĂ€uden der GebĂ€udeklassen 4 und 5.

Außer in den FĂ€llen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprĂŒft. Eine bauaufsichtliche PrĂŒfung ist ebenfalls nicht nötig, wenn fĂŒr das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem PrĂŒfamt fĂŒr Standsicherheit allgemein geprĂŒft sind (TypenprĂŒfung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Das AbwÀgungsgebot, § 1 (7) BauGB

— 18.08.2020 —

Bei der Aufstellung der BauleitplÀne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwÀgen. 

Das AbwĂ€gungsgebot ist das zentrale Gebot rechtsstaatlicher Planung. Es ist gleichermaßen bestimmend fĂŒr de  planerischen Entscheidungsvorgang wie auch fĂŒr die Beurteilung des Ergebnisses der Planung. Das von Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelte AbwĂ€gungsgebot ist eine spezifische Rechtsfigur sozialgestaltender, staatlicher Planung, das anhand der Bauleitplanung entwickelt worden ist, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn 87 f.

Das Baugesetzbuch programmiert die Bauleitplanung durch PlanungsgrundsĂ€tze und Planungsleitlinien, durch Verfahrens- und Organisationsregelungen sowie in § 1 (4) BauGB durch unterschiedliche Anpassungspflichten. Entscheidungen ĂŒber den Inhalt der Bauleitplanung trifft das Gesetz jedoch nicht.

Das Planungsermessen der Gemeinde im Sinne der der Planung eigenen autonomen Ziel- und Inahltsfindung innerhalt der konkreten Bauleitung wird durch das AbwĂ€gungsgebot rechtlich gebunden. Ohne gerechte AbwĂ€gung ist rechtsstaatliche Planung nicht möglich. Das Gebot gerechter AbwĂ€gung hat ĂŒber die Bauleitplanung hinaus fĂŒr öffentliche Planungen insgesamt prĂ€gende Bedeutung, w.o. Rn. 89.

 

AbwÀgungsgrundsÀtze

Die konkreten Anforderungen, die sich fĂŒr die Gemeinde auf Grund des AbwĂ€gungsgebots des § 1 (7) BauGB ergeben, sind vom BVerwG grundsĂ€tzlich geklĂ€rt worden (BVerwGE 34, 301). Bei den PlanungsgrundsĂ€tzen des Abs. 5 und 6 (PlanungsleitsĂ€tze, Planungsleitlinien) handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der planenden Gemeinde steht daher kein Beurteilungsspielraum darĂŒber zu, was z.B. zu den BedĂŒrfnissen der Wirtschaft, des Wohnens oder des Verkehrs gehört. Die Inhaltsbestimmung dieser Belange ist der Planung vorgegeben.

Die Frage, ob der jeweiligen Planung eine gerechte InteressenabwÀgung zugrunde liegt, ist der aufsichtlichen und gerichtlichen Kontrolle nur eingeschrÀnkt zugÀnglich. Der Vorgang des AbwÀgens und das Ergebnis der AbwÀgung muss dem Gebot der gerechten AbwÀgung entsprechen. Nur insoweit unterliegt sie der gerichtlichen  Kontrolle.

Die Anforderungen an das Gebot der gerechten AbwÀgung hat das BVerwG wie folgt zusammengefasst, BVerwGE 34, 301, 309:

  1. Das Gebot gerechter AbwĂ€gung ist verletzt, wenn eine sachgerechte AbwĂ€gung ĂŒberhaupt nicht stattfindet,
  2. wenn in die AbwÀgung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss,
  3. wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder
  4. wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berĂŒhrten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer VerhĂ€ltnis steht.

Zwischen den verschiedenen zu berĂŒcksichtigenden Belangen kann die Gemeinde sich fĂŒr die Bevorzugung des einen und damit notwendig fĂŒr die ZurĂŒckstellung eines anderen Belanges entscheiden. Die “elementare planerische Entschließung” der Gemeinde ĂŒber die stĂ€dtebauliche Entwicklung und Ordnung ist kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang.

Das Gebot der gerechten AbwĂ€gung richtet sich sowohl an das Planen als Vorgang als auch an den Plan als Produkt dieses Vorgangs. Das AbwĂ€gungsgebot verlangt zunĂ€chst die Ermittlung und Feststellung des abwĂ€gungserheblichen Materials. Die Gemeinde muss darĂŒber entscheiden, welche Belange fĂŒr die AbwĂ€gung ĂŒberhaupt in Betracht kommen können und sie muss entscheiden, inwieweit das AbwĂ€gungsmaterial aufgrund der konkreten UmstĂ€nde von Bedeutung, also abwĂ€gungserheblich ist. Es bedarf weiterhin der Entscheidung, welche Belange von der Planung allenfalls geringfĂŒgig betroffen sind und daher unter UmstĂ€nden bei der AbwĂ€gung außer Betracht bleiben können und welche Belange in absehbarer Zeit betroffen werden können, vgl. Battis, Komm BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn. 96 ff.

Das AbwĂ€gungsgebot umfasst nicht nur eine ErmĂ€chtigung zur AbwĂ€gung, sondern es begrĂŒndet zugleich eine AbwĂ€gungspflicht. Unterbleibt die AbwĂ€gung oder ist sie unvollstĂ€ndig, so ist die Planung fehlerhaft. Die GrundsĂ€tze fĂŒr die planerische Bewertung des AbwĂ€gungsmaterials und die Entscheidung darĂŒber, welche Belange vorgezogen bzw. zurĂŒckgestellt werden sollen, sind von der Rechtsprechung und der Lehre konkretisiert worden.

Das Gesetz verpflichtet zur AbwĂ€gung der öffentlichen und privaten Belange. Bei der Zusammenstellung des AbwĂ€gungsmaterials sind die von der Bauleitplanung berĂŒhrten Belange zu ermitteln. Die Belange sind “gegeneinander” abzuwĂ€gen, sie sind nach ihren konkreten Gegebenheiten zu gewichten; sie sind “untereinander” abzuwĂ€gen, d.h., die in den Belangen enthaltenen unterschiedlichen Gesichtspunkte sind zu gewichten.

Das Gesetz hebt weder die öffentlichen Belange insgesamt noch einzelne öffentliche oder einzelne private Belange derart hervor, dass sie einen automatischen Vorrang beanspruchen. Der Begriff des “Belangs” ist weit auszulegen und im Allgemeinen mit dem Begriff des Interesses gleichzusetzen. Er schließt geschĂŒtzte Rechtspositionen ein, ist aber nicht darauf beschrĂ€nkt. 

Die öffentlichen Belange beziehen sich auf alle öffentlichen Interessen, die im Zusammenhang mit der Bodenausnutzung und damit mit der stÀdtebaulichen Entwicklung und Ordnung stehen.

Der Begriff der privaten Belange ist ebenfalls weit auszulegen. Er umfasst insbesondere die verfassungsrechtlich geschĂŒtzten Rechte, wie z.B. Grundeigentum, Bestandsschutz, Recht am eingerichteten und ausgeĂŒbten Gewerbebetrieb. Er umfasst auch sonstige Interessen, die ĂŒber das Interesse an der Erhaltung einer Rechtsposition hinausgehen, wie z.B. das Interesse eines Unternehmens an einer Erweiterung, Umstellung oder anderweitigen Änderung des Gewerbebetriebs. Das AbwĂ€gungsgebot hat drittschĂŒtzenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die fĂŒr die AbwĂ€gung erheblich sind, BVerwGE 107, 215.

 

Öffentliche Belange gegeneinander und untereinander

Die Belange des Verkehrs können den Belangen des Denkmalschutzes oder der Ortsbildgestaltung widerstreiten, wenn die Verbreiterung von Straßen, die Bildung von Schneisen im GebĂ€udebestand oder die Anlage von ParkflĂ€chen den Abbruch erhaltenswerter GebĂ€ude, die BeeintrĂ€chtigung des geschlossenen Ortsbildes u.a. zur Folge haben. Die Befriedigung der WohnbedĂŒrfnisse als öffentlicher Belang kann die Inanspruchnahme des Außenbereichs zu Lasten des Landschaftsbildes oder der Natur erfordern. Die Gemeinde muss durch AbwĂ€gung entscheiden, welche der widerstreitenden öffentlichen Belange vorzuziehen sind. Die Entscheidung ist fehlerfrei, wenn sie sachgerecht, also an den Planungszielen orientiert ist und hinreichend gewichtige GrĂŒnde das ZurĂŒcktreten des einen Belangs hinter den anderen rechtfertigen, BVerwGE 47, 144 (148). Die von der Gemeinde vorzunehmende Gewichtung verletzt das AbwĂ€gungsgebot dann, wenn ein Belang unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig und unvertretbar zurĂŒckgesetzt wird.

 

Öffentliche und private Belange untereinander

Konfliktsituationen ergeben sich hĂ€ufig bei Verkehrsplanungen. Die Ausweisung neuer Baugebiete kann verkehrlichen Belangen widerstreiten: Die Verkehrslage auf einer Straße kann durch das erhöhte Verkehrsaufkommen beeintrĂ€chtigt werden; umgekehrt kann eine Verkehrsplanung die WohnbedĂŒrfnisse der Bevölkerung oder auch die Anforderungen an gesunde WohnverhĂ€ltnisse infolge von LĂ€rm- und LuftbeeintrĂ€chtigungen oder erhöhter Gefahren beeintrĂ€chtigen. Die Gemeinde hat sich dabei im Rahmen der AbwĂ€gung bei der Bauleitplanung fĂŒr einen Verkehrsweg unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von LĂ€rmbelastungen an dem Schutzmodell des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszurichten.

Eine Straße kann zur Trennung einer Siedlung vom vorhandenen Ortsteil fĂŒhren, der zur Bedarfsdeckung der Siedlungsbewohner dient, und damit die “WohnbedĂŒrfnisse der Bevölkerung” und die “sozialen BedĂŒrfnisse” beeintrĂ€chtigen, BVerwGE 71, 150.

Die Hintenansetzung der privaten Belange ist nur dann fehlerfrei, wenn die verkehrlichen Belange nach objektiven Gesichtspunkten gewichtiger und die Nachteile z.B. durch flankierende planerische oder sonstige Maßnahmen ausgeglichen werden. Es bleibt grundsĂ€tzlich der Gemeinde ĂŒberlassen, welcher Mittel sie sich bedient, um zu gewĂ€hrleisten, dass im Hinblick auf LĂ€rmbeeintrĂ€chtigungen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhĂ€ltnisse Rechnung getragen wird. Zu den abwĂ€gungsbeachtlichen Belangen gehört auch das Interesse, von vermehrten LĂ€rmimmissionen bewahrt zu bleiben.

Auf technische Regelwerke sind die Gemeinden grundsĂ€tzlich nicht festgelegt. In der bauleitplanerischen AbwĂ€gung haben sie die Funktion von Orientierungswerten, von denen je nach dem UmstĂ€nden der konkreten Planungssituation abgewichen werden darf. Weist ein Bebauungsplan ein neues Wohngebiet aus, das durch vorhandene Verkehrswege LĂ€rmbelastungen ausgesetzt wird, die an den GebietsrĂ€ndern deutlich ĂŒber den Orientierungswerten der DIN 18 005 liegen, ist es nicht von vornherein abwĂ€gungsfehlerhaft, auf aktiven Schallschutz durch LĂ€rmschutzwĂ€lle oder -wĂ€nde zu verzichten. Je nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls kann es abwĂ€gungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von GebĂ€uden sowie Anordnung der Wohn- und SchlafrĂ€ume zu erreichen, BVerwGE 128, 238.

Die von einem herkömmlichen Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen mĂŒssen grundsĂ€tzlich hingenommen werden; ein Kinderspielplatz in einem Wohngebiet ist nicht nur zulĂ€ssig, sondern geboten, um den Kindern gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnungen zu schaffen, und daher bei der AbwĂ€gung entsprechend zu gewichten. Besondere Konflikte treten zwischen Sport und Wohnen auf. Der 18. BImSchV (SportanlagenlĂ€rmschutzverordnung) kommt fĂŒr die Bauleitplanung mittelbare Bedeutung zu. Ob eine SportstĂ€tte gebietstypisch und damit planungsrechtlich zulĂ€ssig ist und ob ihr im Einzelfall § 15 BauNVO entgegensteht, ist im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Es gibt keinen Rechtssatz, dass SportplĂ€tze in WohnnĂ€he fĂŒr Vereinssport oder die Allgemeinheit ĂŒberhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen RuhebedĂŒrfnisses nutzbar seien.

 

Private Belange gegen und untereinander

Die Bauleitplanung muss die sich aus widerstreitenden privaten Belangen ergebenden Konflikte bewĂ€ltigen. Private Belange können untereinander divergieren, weil die EigentĂŒmer z.B. unterschiedliche Vorstellungen ĂŒber die Planung eines Wohngebiets haben, z.B. Einfamilienhausbebauung oder Mietwohnungen oder Erhalt einer vorhandenen Nutzung. Das Interesse der EigentĂŒmer von WohngrundstĂŒcken, die Aussicht in eine bisher unbebaute Landschaft durch Errichtung von Gewerbebauten beeintrĂ€chtigt zu bekommen, muss nicht als schĂŒtzenswerter privater Belang in die AbwĂ€gung eingestellt werden. AbwĂ€gungserheblich dagegen ist das Interesse eines Nachbarn an der Beibehaltung von Festsetzungen des Bebauungsplans. Bei der BerĂŒcksichtigung der Belange planbetroffener Nachbarn in der AbwĂ€gung ist auf “das Empfinden eines Durchschnittsmenschen” und nicht auf die UmstĂ€nde der individuell Betroffenen abzustellen.

Private Belange können gegeneinander widerstreiten, z.B. wenn ein Teil der EigentĂŒmer in einem Gebiet die ausgeĂŒbte Nutzung (Landwirtschaft) fortfĂŒhren will, andere EigentĂŒmer jedoch die Ausweisung eines Wohngebietes anstreben. FĂŒr eine gerechte AbwĂ€gung ergeben sich besondere Schwierigkeiten bei einem Nebeneinander von unterschiedlichen und sich gegenseitig beeintrĂ€chtigenden Nutzungen, insbesondere bei einem Nebeneinander von Wohnungen einerseits und Industrie, Handel und Gewerbe oder Landwirtschaft andererseits. Die AbwĂ€gung der privaten Belange gegeneinander und untereinander zielt auf einen Interessenausgleich. Die berĂŒhrten privaten Belange dĂŒrfen daher nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden, da sonst ein Verstoß gegen Art 3 (1) GG und damit auch gegen Art. 14 (1) Satz 2 GG vorliegt. Der Begriff der privaten Belange umfasst alle Interessen, die durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung gegenwĂ€rtig oder in absehbarer Zeit getroffen werden, BVerwGE 59, 87 (101).

Zu den zu beachtenden privaten Belangen zĂ€hlt auch das Recht am eingerichteten und ausgeĂŒbten Gewerbebetrieb. Der Eigentumsschutz fĂŒr den Gewerbebetrieb bezieht sich auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen. AbwĂ€gungserheblich ist auch das Erweiterungsinteresse eines vorhandenen Gewerbebetriebes oder das Interesse an der Erhaltung oder Nutzung von Erwerbschancen. AbwĂ€gungsbeachtlich ist nicht nur das Interesse an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebszustandes, sondern auch das BedĂŒrfnis nach einer kĂŒnftigen Betriebsausweitung. Dabei ist die “normale Betriebsentwicklung” in Rechnung zu stellen; das Interesse des Betriebs, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, ist nur beachtlich, wenn die durch den Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklung des Betriebs entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt.

 

 

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Die öffentlichen Belange des § 35 (3) BauGB

— 17.08.2020 —

In § 35 (3) Nr. 1 bis Nr. 8 BauGB wird beispielhaft aufgezÀhlt, wann eine BeeintrÀchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Widerspricht ein Vorhaben den Darstellungen des FlÀchennutzungsplans, Nr. 1. oder den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, Nr. 2, sind öffentliche Belange beeintrÀchtigt.

Ebenso ist das der Fall, wenn ein Vorhaben schĂ€dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, § 35 (3) Nr. 3, oder wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natĂŒrliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeintrĂ€chtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, § 35 (3) Nr. 5 oder das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befĂŒrchten lĂ€sst, § 35 (3) Nr. 7.

Werden privilegierte Vorhaben beeintrĂ€chtigt, fĂŒhrt das nicht zur UnzulĂ€ssigkeit des Vorhabens, sondern es muss ein AbwĂ€gung zwischen den jeweils berĂŒhrten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei zu Gunsten des Vorhabens die Privilegierung ins Gewicht fĂ€llt.

Bei sonstigen Vorhaben nach § 35 (2) BauGB ist zu beachten, dass der Gesetzgeber fĂŒr sie bereits dann keine Rechtfertigung vorsieht, wenn öffentliche Belange beeintrĂ€chtigt werden. Ob eine solche BeeintrĂ€chtigung vorliegt, hĂ€ngt wiederum von den UmstĂ€nden des Einzelfalls ab, Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn.69.

Der AbwĂ€gung zwischen den Interessen an der DurchfĂŒhrung des Vorhabens und der negativen BerĂŒhrung öffentlicher Belange hat dort ihre Grenze, wo die zu erwartenden Nachteile nur noch durch sonstige Vorteile aufgerechnet werden könnten. Eine planerische KonfliktbewĂ€ltigung im Sinne einer Kompensation, kĂ€me im Ergebnis einer gestaltenden AbwĂ€gung gleich, welche kennzeichnend fĂŒr die Bauleitplanung ist. Bei Entscheidungen nach § 35 BauGB ist sie nicht erlaubt, w.o, Rn 70.

Bei der Feststellung, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen oder durch dieses beeintrĂ€chtigt werden, hat die AbwĂ€gung lediglich zum Gegenstand, ob ĂŒberhaupt ein öffentlicher Belang betroffen ist.

Durch § 35 (3) BauGB soll die AußenbereichsvertrĂ€glichkeit von Vorhaben sichergestellt werden. Neben den beispielhaft aufgefĂŒhrten öffentlichen Belangen sind auch andere öffentliche Belange von Bedeutung, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur stĂ€dtebaulichen Ordnung stehen und damit dem in § 1 BauGB vorgegebenen Leitgedanken einer geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung unter BerĂŒcksichtigung der konkreten örtlichen VerhĂ€ltnisse mitumfasst sind, w.o. Rn. 72.

 

Einzelne öffentliche Belange, die einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können

Widerspruch zu den Darstellungen des FlÀchennutzungsplans, § 35 (3) Nr. 1 BauGB

Die im FlĂ€chennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören als Konkretisierung der im Einzelfall geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung zu den öffentlichen Belangen. Zwar ist der FlĂ€chennutzungsplan nur ein vorbereitender Bauleitplan, er ist jedoch mehr als nur eine unverbindliche Äußerung der Gemeinde, die mit ihm ihren planerischen Willen zum Ausdruck bringt. Die Gemeinde kann sich zur Steuerung der stĂ€dtebaulichen Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung grundsĂ€tzlich auf den FlĂ€chennutzungsplan beschrĂ€nken; er darf aber aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen nicht faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten, BVerwG Urt. v. 18.8. 2005 – 4 C 13/04.

Die Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans haben fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit privilegierter und sonstiger Vorhaben unterschiedliches Gewicht. Die Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich entfaltet dann keine Wirkung, wenn der FlĂ€chennutzungsplan eine sachlich und rĂ€umlich eindeutige, der ZulĂ€ssigkeit eines Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthĂ€lt, der Standort also in qualifizierter Weise anderweitig verplant ist.

Bei der Entscheidung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans grundsĂ€tzlich ohne besondere EinschrĂ€nkungen zu berĂŒcksichtigen.

Die Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans sind nur geeignet, die UnzulĂ€ssigkeit eines Vorhabens zu begrĂŒnden. Die ZulĂ€ssigkeit eines Vorhabens kann ein FlĂ€chennutzungsplan hingegen nicht herbeifĂŒhren. Wenn das Vorhaben andere öffentliche Belange beeintrĂ€chtigt oder sie ihm entgegenstehen, kann dies durch die Vereinbarkeit mit den Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans nicht ausgerĂ€umt werden.

 

SchÀdliche Umwelteinwirkungen, § 35 (3) Nr. 3 BauGB

Öffentliche Belange werden beeintrĂ€chtigt, wenn das Vorhaben schĂ€dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt ist. Der Begriff der schĂ€dlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 (1) Bundesimmissionsschutzgesetz definiert. SchĂ€dliche Umwelteinwirkungen sind danach Immissionen, die nach Art, Ausmaß ode Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche BelĂ€stigungen fĂŒr die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Derartige Einwirkungen sind den Betroffenen grundsĂ€tzlich nicht zumutbar. Der Begriff der Unzumutbarkeit kennzeichnet die Grenze, von der ab dem Betroffenen eine nachteilige Einwirkung nach den konkreten tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnissen billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll. Dieser öffentliche Belang dient dem Schutz der Bevölkerung, weshalb private Betroffene auf seine Einhaltung nicht wirksam verzichten können.

SchĂ€dliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Norm sind nach der Rechtsprechung des BVerwG nichts anderes als die gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der RĂŒcksichtnahme fĂŒr eine besondere Konfliktsituation. Auch das in § 35 (3) Satz 1 BauGB nicht ausdrĂŒcklich aufgefĂŒhrte Gebot der RĂŒcksichtnahme ist ein beachtlicher öffentlicher Belang. RĂŒcksicht zu nehmen ist jedoch nur auf solche Individualinteressen, die nach der gesetzgeberischen Wertung schĂŒtzenswert sind, BVerwG Urt. v. 18.11.2004 – 4 C 1/04.

Welche Anforderungen das Gebot der RĂŒcksichtnahme stellt, hĂ€ngt wesentlich von den jeweiligen UmstĂ€nden ab. Je empfindlicher und schĂŒtzenswĂŒrdiger die Stellung derer ist, denen die RĂŒcksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an RĂŒcksichtnahme verlangt werden; je verstĂ€ndlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, RĂŒcksicht zu  nehmen. Hier kommt es wieder auf eine AbwĂ€gung an.

Aus dem Immissionsschutzrecht ergibt sich auch die Grenze fĂŒr die Verletzung des Gebots der RĂŒcksichtnahme. Werden schĂ€dliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht hervorgerufen, kommt insoweit einer Verletzung des Gebotes der RĂŒcksichtnahme in der Regel nicht in Betracht. Das RĂŒcksichtnahmegebot geht jedoch – als allgemeines baurechtliches Gebot – ĂŒber das hinaus, was durch den Begriff der “schĂ€dlichen Umwelteinwirkungen” erfasst wird. Es betrifft auch solche FĂ€lle, in denen nicht Immissionsbelastungen, sondern sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen, z.B. optisch bedrĂ€ngende Wirkung eines Vorhabens.

In EinzelfĂ€llen können Außenbereichsvorhaben, die an sich privilegiert sind, aber schĂ€dliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder ihnen ausgesetzt werden oder sonst auf die Interessen Dritter nicht genĂŒgend RĂŒcksicht nehmen, genehmigungsunfĂ€hig sein; VGH MĂŒnchen Beschl. v. 28.8.2001 – 26 ZS 01/1413, – ein Landwirt, von dessen vorhandenen Betrieb Immissionen ausgehen, kann sich gegen die den Immissionen ausgesetzte heranrĂŒckende Wohnbebauung auf die GrundsĂ€tze des RĂŒcksichtnahmegebotes berufen; OVG MĂŒnster Beschl. v. 5.5.2006 – 10 B 205/06 – eine Baugenehmigung fĂŒr ein Wolfsgehege kann das Gebot der RĂŒcksichtnahme im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen, BVerwG Beschl. v. 28.3.2013 – 4 B 15.12.

 

Die natĂŒrliche Eigenart der Landschaft, § 35 (3) Nr. 5

Der Begriff der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwĂŒrdigen Landschaft vor Ă€sthetischer BeeintrĂ€chtigung. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine BeeintrĂ€chtigung anzunehmen. Eine Verletzung der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor, sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwĂŒrdigen Landschaftsbild in Ă€sthetischer Hinsicht grob unangemessen ist. Weicht ein Außenbereichsvorhaben vom herkömmlichen Baustil krass ab, kann es die natĂŒrliche Eigenart der Landschaft beeintrĂ€chtigen. Die Eigenart der Landschaft kann dabei durch die bereits vorhandenen Anlagen mitgeprĂ€gt sein. Die BeeintrĂ€chtigung der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 86..

Eine – nicht durch einen Bebauungsplan zugelassene – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der stĂ€dtebaulich unerwĂŒnschten, unorganischen Siedlungsweise. Sie kann insbesondere geeignet sein, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen und damit zur Zersiedlung sowie zur BeeintrĂ€chtigung der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft fĂŒhren, BVerwG Urt. v. 25.1.1985 – 4 C 29/81.

Der Außenbereich soll auch wegen des Erholungswerts der Landschaft fĂŒr die Allgemeinheit möglichst von Bebauung freigehalten werden. Der Außenbereich ist daher grundsĂ€tzlich gegenĂŒber einer wesensfremden Benutzung zu schĂŒtzen, insbesondere gegenĂŒber einer Wohnnutzung, VGH MĂŒnchen Beschl. v. 22.12.2014 – 1 ZB 13.2596. Dieser Belang kann sich auch gegen privilegierte Vorhaben durchsetzen.

Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung eines Vorhabens der stĂ€dtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört wĂŒrde. Die bloße VerĂ€nderung reicht nicht aus. GeschĂŒtzt ist insbesondere der Ă€sthetische Wert der Landschaft. Der Schutz des Landschaftsbildes kann auch der ZulĂ€ssigkeit privilegierter Vorhaben entgegenstehen, vgl. OVG MĂŒnster Urt. v. 18.11.2004 – 7 A 3329/01, zur BeeintrĂ€chtigung einer Mittelgebirgslandschaft durch eine an exponierter Stelle vorgesehene Windenergieanlage.

Ist das Landschaftsbild bereits nachhaltig zerstört, fehlt es an einem Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft entgegenstehen wĂŒrde.

Das Ortsbild kann verunstaltet werden, wenn der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem Ortsbild “von dem fĂŒr Ă€sthetische EindrĂŒcke offenen Betrachter als belastend oder Unlust erregend empfunden wird”, BVerwG Urt. v. 28.6.1955 – I C 146/53. Das Ortsbild kann dabei durch den Standort, die Art und die GrĂ¶ĂŸe eines Vorhabens oder durch die Verunstaltung der Ortssilhouette verunstaltet werden. Entscheidend ist der stĂ€dtebauliche Gesamteindruck, also die Wirkung auf das Ortsbild, nicht aber die Ă€sthetische Wirkung des beabsichtigten Vorhabens selbst, vgl. BVerwG Urt. v. 22.6.1990 – 4 C 6/87.

 

Splittersiedlung, Zersiedlung, § 35 (3) Nr. 7 BauGB

Eine BeeintrĂ€chtigung öffentlicher Belange liegt vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung und damit einhergehend die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen sowie die Zersiedlung des Außenbereichs erwarten lĂ€sst, BVerwG Beschl. v. 17.3.2015 – 4 B 45.14.

Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne einer zusammenhanglosen oder aus anderen GrĂŒnden unorganischen Streubebauung können auch bauliche Anlagen erfĂŒllen, die zum –  evtl nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Entstehung, Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen können vor allem unerwĂŒnscht sein wegen der mit dem (hinzutretenden) Vorhaben verbundenen AnsprĂŒche, die sich in einer Splittersiedlung nicht befriedigen lassen, wegen der “Vorbildwirkung” des Vorhabens, der fehlenden Unterordnung im VerhĂ€ltnis zur bereits vorhandenen Splittersiedlung oder der Eignung, weitere Spannungen zu begrĂŒnden oder die vorhandenen zu erhöhen, insbesondere im Hinblick auf schĂ€dliche Umwelteinwirkungen. Eine von der geschlossenen Ortslage abgesetzte Streubebauung ist grundsĂ€tzlich unorganisch und verstĂ¶ĂŸt gegen die Anforderungen an eine geordnete Siedlungsstruktur und damit gegen öffentliche Belange, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 93 ff.

Einem Vorhaben steht der Belang des Entstehens einer Splittersiedlung dann entgegen, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwĂŒnschten Splittersiedlung fĂŒhren wĂŒrde. UnerwĂŒnscht ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird. Dies wird bei der Errichtung von WohngebĂ€uden regelmĂ€ĂŸig der Fall sein, sofern die Streubebauung nicht die im Außenbereich herkömmliche Siedlungsform darstellt oder ein Vorhaben in eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen, nicht selbst zu missbilligenden Splittersiedlung tritt, BVerwG Urt. v. 19.4.2012 – 4 C 10/11. Bereits die erste Errichtung eines WohngebĂ€udes im Außenbereich kann den Vorgang der Zersiedelung einleiten und damit die BefĂŒrchtung begrĂŒnden, dass eine Splittersiedlung entstehen wird. Auch Lauben, die grĂ¶ĂŸer sind als fĂŒr die kleingĂ€rtnerische Nutzung erforderlich, lassen das Entstehen einer Splittersiedlung befĂŒrchten.

Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist die rĂ€umliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs. Auch die Änderung der Nutzung eines im Außenbereichs gelegenen Wochenendhauses in eine dauerhafte Wohnnutzung kann die Erweiterung einer Splittersiedlung befĂŒrchten lassen.

Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist die AuffĂŒllung des bereits bisher in Anspruch genommenen rĂ€umlichen Bereichs, also die VergrĂ¶ĂŸerung des Baubestands ohne zusĂ€tzliche Ausdehnung in den Außenbereich. Das Hinzutreten weiterer Bauvorhaben zu einer unerwĂŒnschten, aber bereits verfestigten Splittersiedlung braucht nicht stets eine weitere Zersiedelung darzustellen. Eine Verfestigung ist nicht zu befĂŒrchten, wenn sich ein Wohnbauvorhaben der vorhandenen Bebauung unterordnet, sich ohne zusĂ€tzliche AnsprĂŒche oder Spannungen organisch in eine bestehende BaulĂŒcke einfĂŒgt und keine Vorbildwirkung hat. Als Grund fĂŒr eine Missbilligung kommt jedoch in Betracht, wenn das hinzutretende Vorhaben mit AnsprĂŒchen verbunden ist, die sich in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die VergrĂ¶ĂŸerung einer Splittersiedlung um die HĂ€lfte ihres Bestandes lĂ€sst regelmĂ€ĂŸig die Verfestigung einer Splittersiedlung befĂŒrchten, BVerwG Urt .v. 18.5.2001 – 4 C 13/00.

Obgleich Splittersiedlungen stĂ€dtebaulich zu missbilligen sind, ist ein Vorhaben ausnahmsweise zulĂ€ssig, wenn sich die Streusiedlung als die im Außenbereich organische, herkömmliche Siedlungsform darstellt. Die Beibehaltung dieser Siedlungsform kann in diesen FĂ€llen nicht als ein Vorgang der Zersiedelung bewertet werden. 

 

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BegĂŒnstigte Vorhaben nach § 35 (4) BauGB

— 14.08.2020 —

Die Vorschrift betrifft die NutzungsĂ€nderungen, Ersatzbauten, Erweiterungen. Erfasst werden sollen sonstige Vorhaben, deren DurchfĂŒhrung erleichtert werden soll. Die BegĂŒnstigung besteht darin, dass den in § 35 (4) BauGB bezeichneten Vorhaben die folgenden öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können: Widerspruch zu den Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, BeeintrĂ€chtigung der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft oder BefĂŒrchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung eines Splittersiedlung. Diese Belange sind fĂŒr die unter Absatz 4 fallenden Vorhaben bedeutungslos. 

Alle ĂŒbrigen in Absatz 4 nicht genannten öffentlichen Belange sind jedoch zu prĂŒfen, z.B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Da die begĂŒnstigten Vorhaben im Sinne des Absatzes 4 den sonstigen Vorhaben zuzurechnen sind, gelten fĂŒr das Gewicht der ĂŒbrigen öffentlichen Belange keine Besonderheiten: Die Vorhaben dĂŒrfen diese Belange nicht beeintrĂ€chtigen. Den begĂŒnstigten Vorhaben liegt als gesetzgeberische ErwĂ€gung vor allem der Rechtsgedanke des Bestandsschutzes zugrunde.

 

NutzungsÀnderung

Die NutzungsĂ€nderung baulicher Anlagen ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 (1) BauGB. Die ZulĂ€ssigkeit beurteilt sich im Außenbereich nach § 35 sowie der sonstigen Sach- und Rechtslage. FĂŒr privilegierte Vorhaben enthĂ€lt die Norm, § 35 (4) Satz 1, Nr. 1 BauGB eine Sonderregelung. Rechtliche Anforderungen an die Aufnahme der neuen, nicht privilegierten Nutzung aufgrund von nicht in Absatz 4, Satz 1 genannten öffentlichen Belangen oder nach anderen Vorschriften (z.B. des Gewerberechts oder des Bauordnungsrechts) bleiben von der BegĂŒnstigung unberĂŒhrt. Mit der Regelung soll der Strukturwandel der Landwirtschaft erleichtert werden, es soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung zu wechseln, BVerwG Urt. v. 18.8.1982 – 4 C 33/81.

Durch die begĂŒnstigte NutzungsĂ€nderung soll ein Verlust des in die GebĂ€ude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden.

§ 35 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch auf solche landwirtschaftlichen GebĂ€ude anzuwenden, die in der Vergangenheit privilegiert genutzt worden sind und sich anschließend in einem fĂŒr landwirtschaftliche Zwecke genehmigten Umbau befunden haben, dann aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden, weil der Betrieb aufgegeben wurde, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. zum BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 130.

Die Erleichterung der NutzungsĂ€nderung gilt jedoch nur fĂŒr solche baulichen Anlagen, die tatsĂ€chlich einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten. Fehlt es hieran, z.B. weil ein GeflĂŒgelstall mit Betriebsinhaberwohnung nach Fertigstellung als Lager- und Produktionshalle fĂŒr gewerbliche Zwecke sowie als BĂŒro genutzt wurde, genĂŒgt es nicht, dass die bauliche Anlage fĂŒr eine privilegierte Nutzung genehmigt worden ist. Lediglich eine nur vorĂŒbergehende Einstellung der landwirtschaftlichen TĂ€tigkeit schadet aber nicht.

Die erleichterte NutzungsĂ€nderung kann “nur einmal” stattfinden, BVerwG Urt. v. 11.11.1988 – 4 c 50/87.

Die BegĂŒnstigung stellt nur darauf ab, dass das Vorhaben einer zweckmĂ€ĂŸigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient. Seit 2013 werden auch FĂ€lle von einer BegĂŒnstigung erfasst, in denen ein GebĂ€ude bereits weitgehend verfallen ist und es daher einer Neuerrichtung bedarf. Der Begriff der “erhaltenswerten Bausubstanz” zielt darauf ab, dass das GebĂ€ude noch einen Wert darstellt, den ein vernĂŒnftiger EigentĂŒmer zweckmĂ€ĂŸig weiter verwenden wĂŒrde. diese Voraussetzung ist in der Regel erfĂŒllt, wenn das GebĂ€ude objektiv und langfristig in seiner Gestalt den AnsprĂŒchen der beabsichtigten Nutzung genĂŒgt. Die vorhandene Bausubstanz muss den Anforderungen der neuen Nutzung zwar gerecht werden, allerdings darf das Vorhandene nicht zum Maßstab gemacht werden. Entscheidend ist nur die zweckmĂ€ĂŸige Verwendung der GebĂ€udesubstanz.

Eine weitere Grenze fĂŒr zulĂ€ssige Änderungen ergibt sich aus Nr. 1 b. Die Ă€ußere Gestalt des GebĂ€udes muss im Wesentlichen gewahrt bleiben. Das GebĂ€ude muss in seiner “Kubatur” erhalten bleiben, mehr als nur unwesentliche Änderungen des GebĂ€udes in seinen Ausmaßen kommen daher nicht in Betracht. Auch ein wesentlicher Eingriff unter gestalterischen Gesichtspunkten ist unzulĂ€ssig. Insbesondere sind keine Neubauten oder sonstigen Erweiterungen erlaubt.

Die Bewahrung der Ă€ußeren Gestalt und die Vorgabe, dass eine erhaltenswerte Bausubstanz vorhanden sein muss, steht umfassenden VerĂ€nderungen nicht grundsĂ€tzlich entgegen. Auch umfassende Umgestaltungen sind daher zulĂ€ssig, z.B. die Entkernung von RĂ€umen oder GebĂ€udeteilen, der Einbau zusĂ€tzlicher Fenster, die Ersetzung maroder Teile des Bauwerks.

Die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf nicht lĂ€nger als sieben Jahre zurĂŒckliegen. Die Frist beginnt mit der endgĂŒltigen Aufgabe der privilegierten Nutzung. Dies kann sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt oder auf einzelne GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile beziehen. Die 7-Jahres-Frist wird mit dem Antrag auf NutzungsĂ€nderung gewahrt. Der Antrag auf Erlass eines Vorbescheids, in dem nicht ĂŒber alle bauplanungsrechtlich klĂ€rungsbedĂŒrftigen Fragen entschieden wird, reicht jedoch nicht aus, BVerwG Beschl. v. 8.10. 2002 – 4 B 54/02. 

Das GebÀude, dessen Nutzung geÀndert werden soll, muss vor mehr als sieben Jahren zulÀssigerweise errichtet worden sein. Vermieden werden sollen Vorhaben, die in erster Linie mit dem bereits absehbaren Ziel einer spÀteren NutzungsÀnderung errichtet werden.

Eine NutzungsĂ€nderung kommt nur fĂŒr GebĂ€ude in Betracht, die im rĂ€umlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stehen. GebĂ€ude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle bilden, wenn jedenfalls eines der GebĂ€ude ein landwirtschaftliches WohngebĂ€ude ist, BVerwG Beschl. v. 14.3.2006 – 4 B 10/06.

Enthalten ist auch eine quantitative BeschrĂ€nkung von NutzungsĂ€nderungen, die fĂŒr Wohnzwecke erfolgen. Danach dĂŒrfen bei Änderungen zu Wohnzwecken neben den bereits zulĂ€ssigen Wohnungen höchstens drei weitere Wohnungen je Hofstelle errichtet werden. Diese EinschrĂ€nkung der Umnutzung fĂŒr Wohnzwecke soll verhindern, dass z.B. bei grĂ¶ĂŸeren Hofstellen eine im Außenbereich unangemessene große Zahl von Wohnungen eingerichtet werden kann, vgl.Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, § 35, Rn. 139.

Um einer missbrĂ€uchlichen Entprivilegierung und Umnutzung entgegenzuwirken, muss die Verpflichtung ĂŒbernommen werden, keine Neubebauung als Ersatz fĂŒr die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung ist im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich.

 

Ersatzbau fĂŒr ein WohngebĂ€ude, § 35 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB

Obwohl sich der Bestandsschutz im Grunde nicht auf die Ersetzung eines GebĂ€udes durch ein neues erstreckt, wird die ZulĂ€ssigkeit eines Ersatzbaus erleichtert. Die WohngebĂ€ude mussten zulĂ€ssigerweise errichtet worden sein, wofĂŒr die bauaufsichtliche Genehmigung genĂŒgt, unabhĂ€ngig davon, ob sie dem damaligen materiellen Recht entsprach, BverwG Beschl. v. 16.1.2014 – 4 B 32/13. Andererseits genĂŒgt aber auch die ungenehmigte Errichtung, wenn sie – im Zeitpunkt der Errichtung bzw. spĂ€ter wĂ€hrend eines nennenswerten Zeitraumes – hĂ€tte genehmigt werden mĂŒssen.

Keine zulĂ€ssige Errichtung liegt vor bei einer mehr als geringfĂŒgigen Abweichung von einer erteilten Genehmigung und gleichzeitiger materieller Baurechtswidrigkeit. Erleichtert wird der Ersatzbau fĂŒr ein vorhandenes WohngebĂ€ude. Vorhergehender Abriss und Neuerrichtung mĂŒssen einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Dienen einzelne RĂ€ume in dem WohngebĂ€ude gewerblichen Zwecken, schadet das nicht. Das neue WohngebĂ€ude muss vom EigentĂŒmer eigengenutzt sein, was auch durch eine der Baugenehmigung beigefĂŒgte Auflage festgesetzt werden kann, OVG MĂŒnster Beschl. v. 17.9.2008 – 10 A 2634/07. Eigennutzung steht im Gegensatz zur Fremdnutzung, die bei Vermietung von Ferien- und WochenendhĂ€usern vorliegt.

Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beseitigende GebĂ€ude MissstĂ€nde oder MĂ€ngel aufweist. Die individuelle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist seit 1993 durch das Abstellen auf objektive MissstĂ€nde oder MĂ€ngel ersetzt worden. Allerdings macht auch die seither geltende Fassung eine Beurteilung der MĂ€ngel im VerhĂ€ltnis zum Gesamtzustand nicht entbehrlich. Nur gravierende, das GebĂ€ude erheblich beeintrĂ€chtigende MĂ€ngel rechtfertigen die Privilegierung, nicht dagegen “leichtere” MĂ€ngel, wie z.B. die Notwendigkeit einer Fassadenrenovierung oder die Erneuerung der Bedachung.

Das WohngebĂ€ude muss seit lĂ€ngerer Zeit vom EigentĂŒmer eigengenutzt sein, wobei ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren nicht ausreicht, vier Jahre dagegen schon. Wohnzeiten eines VoreigentĂŒmers können nicht angerechnet werden. Etwas anderes ist anzunehmen, wenn der WohneigentĂŒmer das GebĂ€ude zunĂ€chst als Mieter des VoreigentĂŒmers ĂŒber viele Jahre bewohnt und erst dann zu Eigentum erworben hat. 

Die BegĂŒnstigung steht dem Antragsteller nur zu, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das neue WohngebĂ€ude fĂŒr den Eigenbedarf des bisherigen EigentĂŒmers oder seiner Familie bzw. des Erben genutzt werden wird. Die Darlegungslast liegt beim Bauherrn, OVG MĂŒnster, Urt. v. 6.2.2015 – 2 A 1394.13. Der Ersatzbau muss an der “gleichen Stelle” errichtet werden, also an dem Standort des bisherigen GebĂ€udes, eine geringfĂŒgige Abweichung ist zulĂ€ssig, wenn öffentliche Belange durch die Standortverschiebung zusĂ€tzlich nicht mehr als geringfĂŒgig betroffen werden. So kann z.B. eine nur geringe Standortverschiebung den Eingriff in die Landschaft in spĂŒrbarer Weise verstĂ€rken, wenn das neue GebĂ€ude an einer noch exponierteren Stelle im Außenbereich liegen wĂŒrde.

Das neue GebĂ€ude muss dem zu ersetzenden GebĂ€ude gleichartig sein, was dann der Fall ist, wenn das neue GebĂ€ude in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, vor allem in seinem Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem bisherigen GebĂ€ude vergleichbar ist, BVerwG Urt. v. 19.2.2004 – 4 C 4/03. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein als Wohnhaus genutztes ehemaliges Bauernhaus in ein ErsatzgebĂ€ude mit zwei Wohnungen und selbststĂ€ndig nutzbare HaushĂ€lften umgebaut werden soll, OVG MĂŒnster Urt. v. 6.2.2015 – 2 A 1394.13. GeringfĂŒgige Erweiterungen des neuen GebĂ€udes sind zulĂ€ssig.

 

Ersatzbau fĂŒr ein zerstörtes GebĂ€ude, § 35 (4) Satz 1, Nr. 3 BauGB

BegĂŒnstigt wird der Wiederaufbau eines zulĂ€ssigerweise errichteten GebĂ€udes, also nicht nur eines WohngebĂ€udes. Wird ein ursprĂŒnglich rechtmĂ€ĂŸig errichtetes GebĂ€ude jedoch baulich so sehr verĂ€ndert, dass der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, ist das verĂ€nderte GebĂ€ude nicht im Sinne der Norm “zulĂ€ssigerweise errichtet”. Ist ein zerstörtes GebĂ€ude von vornherein mehr als geringfĂŒgig von der erteilten Baugenehmigung abweichend errichtet worden und war es zudem materiell baurechtswidrig, wurde es nicht zulĂ€ssigerweise errichtet. 

Das GebĂ€ude muss durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört worden sein, woran es fehlt, wenn die Zerstörung vom EigentĂŒmer selbst herbeigefĂŒhrt wurde. Als Brand kommt auch eine von Dritten verĂŒbte Brandstiftung in Betracht. Naturereignisse sind z.B. SturmschĂ€den, Erdrutsche, Überschwemmungen. Die Zerstörung durch andere außergewöhnliche Ereignisse ist eng auszulegen, z.B. Gasexplosionen, Einwirkungen durch militĂ€rische Manöver, Flugzeugabsturz, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 150 f. Der allmĂ€hliche Verfall eines alten Hauses , der z.B. bei Reparaturarbeiten offenkundig geworden ist und zur Zerstörung des Hauses gefĂŒhrt hat, ist kein außergewöhnliches Ereignis, da die Zerstörung seine Ursache vielmehr in dem vorausgegangenen langsamen Verfall hat.

Der Wiederaufbau muss “alsbald” erfolgen. Er muss sich zeitlich so eng an das vorherige Bestehen des zerstörten Bauwerks anschließen, dass er in der durch die Umgebung und nachwirkend noch durch das zerstörte GebĂ€ude geprĂ€gten Situation “nicht als etwas fremdartiges Neues, sondern als Ersatz und FortfĂŒhrung des zerstörten GebĂ€udes erscheint”, BVerwG Urt. v. 21.8.1981 – 4 C 65/80. 

FĂŒr die Beurteilung des Zeitpunktes ist auf die Bauabsicht (Bauantrag, Bauvoranfrage) abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Zeitmodell entwickelt, das sich an dem Zeitraum orientiert, den ein Bauherr fĂŒr die Planung des Wiederaufbaus bis zur ernsthaften Bekundung seiner Bauabsicht ĂŒblicherweise braucht. Wird die Bauabsicht innerhalb eines Jahres nach Zerstörung des GebĂ€udes ernsthaft bekundet, z.B. durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage, ist die Voraussetzung des alsbald beabsichtigten Wiederaufbaus erfĂŒllt. FĂŒr das folgende zweite Jahr ist dies jedenfalls im Regelfall gleichfalls anzunehmen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verkehrsauffassung auf den Wandel der GrundstĂŒckssituation eingestellt hat, es sei denn, der Bauherr kann darlegen, dass die bodenrechtliche Situation des GrundstĂŒcks fĂŒr den Wiederaufbau noch offen ist und der Wiederaufbau von der Verkehrsauffassung erwartet wird. 

ZulĂ€ssig ist lediglich ein “gleichartiges” neues GebĂ€ude; es muss in seinem Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem zerstörten GebĂ€ude vergleichbar sein. Daran fehlt es, wenn z.B. ein frĂŒherer JagdpĂ€chter nach der Zerstörung der JagdhĂŒtte durch Brand die Jagdpacht aufgegeben hat und das GebĂ€ude nunmehr als Wochenendhaus oder als Wohnhaus wieder aufbauen will, BVerwG Urt. v. 8.6.1979 – IV C 23/77.

 

Erweiterung von WohngebÀuden, § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB

BegĂŒnstigt ist die Erweiterung von WohngebĂ€uden, die zulĂ€ssigerweise errichtet worden sind, sofern die Erweiterung angemessen ist. Die Erweiterung kann auch die Einrichtung einer weiteren, zweiten Wohnung zum Gegenstand haben. ZulĂ€ssig ist jedoch nur eine Erweiterung, nicht jedoch eine Neuerrichtung. Die Erweiterung muss ihrerseits Wohnzwecken dienen. Ausgeschlossen sind z.B. Ferienwohnungen oder eine unterirdische Schwimmhalle fĂŒr das WohngebĂ€ude, OVG MĂŒnster Urt. v. 2.8.1993 – 11 A 1347/91.

Die Erweiterung muss in zweifacher Hinsicht angemessen sein, zum einen im VerhĂ€ltnis zum vorhandenen WohngebĂ€ude. Die der Wohnraumversorgung dienende Erweiterung kann dabei zwar mehr als nur geringfĂŒgig sein. Jedoch darf ein bestehendes Wohnhaus lediglich vergrĂ¶ĂŸert werden, ohne dass dadurch seine bisherige Funktion oder sein Charakter verĂ€ndert wird. UnzulĂ€ssig ist daher z.B. die Erweiterung eines Kleinsiedlungshauses in ein villenĂ€hnliches komfortables Einfamilienhaus oder der Bau eines mit dem bisherigen Einfamilienhauses durch einen Zwischentrakt verbundenen neuen GebĂ€udes. Ebenfalls keine Erweiterung ist die Errichtung einer zweiten, vom WohngebĂ€ude rĂ€umlich abgesetzten, eigenstĂ€ndigen baulichen Anlage, BVerwG Urt. v. 12.3.1998 – 4 C 10/97.

Zum anderen muss die Erweiterung auch unter BerĂŒcksichtigung der WohnbedĂŒrfnisse angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn die Erweiterung der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, die selbstbestimmten BedĂŒrfnisse der Bewohner sind nicht entscheidend. Als Orientierungshilfe können die MaßstĂ€be des Wohnungsbauförderungsrechts herangezogen werden.

Nicht begĂŒnstigt sind mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht mehr angemessen wĂ€ren, ebenso ist die wiederholte Erweiterung unzulĂ€ssig, wenn sie zur Schaffung einer dritten Wohnung fĂŒhrt. Die Erweiterung lĂ€sst die Einrichtung einer zweiten Wohnung zu, die jedoch vom EigentĂŒmer oder seiner Familie selbst genutzt werden muss. Die Einrichtung einer zweiten Wohnung zur Unterbringung von Pflegepersonal oder einer Familie, die die pflegebedĂŒrftigen EigentĂŒmer versorgt, ist nicht begĂŒnstigt.

 

 

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Einzelne Planungsleitlinien, § 1 (6) BauGB

— 13.08.2020 —

Die Planungsleitlinien konkretisieren die allgemeinen Ziele der Bauleitplanung. § 1 Absatz 6 Nr. 1 bis 13 BauGB stellt die wichtigsten öffentlichen und privaten Belange dar, die in die AbwĂ€gung nach Absatz 7 einzustellen sind. Als Konkretisierung des Begriffs der nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung sind diese Belange auch fĂŒr stĂ€dtebauliche Bewertungen und Entscheidungen außerhalb der eigentlichen Bauleitplanung auslegungsrelevant. Die AufzĂ€hlung in Absatz 6 ist beispielhaft, also nicht abschließend. 

Neben den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und ArbeitsverhĂ€ltnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sind auch die WohnbedĂŒrfnisse, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung zu berĂŒcksichtigen.

Aufgabe der Bauleitplanung ist die Vorbereitung und Leitung der GrundstĂŒcksnutzung in einer Weise, die dem Entstehen stĂ€dtebaulicher MissstĂ€nde vorbeugt und damit zur Sicherung einer menschenwĂŒrdigen Umwelt beitrĂ€gt. FĂŒr die Bauleitplanung ergibt sich insbesondere die Aufgabe, in ausreichendem Maße FlĂ€chen auszuweisen, die fĂŒr Wohnzwecke genutzt werden können. Bei Planungen, mit denen durch Ausweisung von Industrie- oder Gewerbegebieten voraussichtlich Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die auf Arbeitnehmer außerhalb der Wohnregion angewiesen sind oder solche anziehen werden, mĂŒssen die Gemeinden Prognosen darĂŒber anstellen, ob durch den Plan in nennenswertem Umfang neue ArbeitsplĂ€tze fĂŒr Personen geschaffen werden, die in der Gemeinde oder Region anschließend eine Wohnung suchen werden und somit zusĂ€tzlich auf den Wohnungsmarkt drĂ€ngen. Dies ist in der AbwĂ€gung zu berĂŒcksichtigen. In der BegrĂŒndung zum Bebauungsplan ist darzulegen, wie dem geschĂ€tzten und durch den Bebauungsplan voraussichtlich zusĂ€tzlich ausgelösten Wohnbedarf Rechnung getragen werden soll, vgl. Battis, Komm. BauGB, § 1, Rn. 55.

Durch entsprechende Ausweisungen hat die Bauleitplanung auch die Voraussetzungen fĂŒr eine Ausstattung der Wohngebiete mit der erforderlichen Infrastruktur zu sorgen. Ebenfalls sollen stabile Bevölkerungsstrukturen erhalten und geschaffen werden. Damit ist nicht gemeint, dass eine soziale, altersmĂ€ĂŸige oder ethnische HomogenitĂ€t der Wohngebiete erreicht werden soll, sondern die Schaffung möglichst sich selbst tragender Sozialstrukturen.

Zugleich ist damit eine stĂ€dtebauliche Aufgabe fĂŒr solche Gebiete beschrieben, in denen durch einseitige Bevölkerungsstrukturen stĂ€dtebauliche Nachteile eingetreten sind oder zu entstehen drohen, auch wenn es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu regeln. Durch planerische Festsetzungen kann die Bevölkerungsstruktur jedoch mittelbar beeinflusst werden.

Die Planungsleitlinie der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung entspricht einem ordnungspolitischen Grundsatz des StĂ€dtebaurechts. Er hat in den Reprivatisierungsbestimmungen des Gesetzes eine besondere AusprĂ€gung erfahren. Das Wohnraumförderungsgesetz enthĂ€lt eine besondere Verpflichtung u.a. der Gemeinden zur Beschaffung von Bauland. Die Gemeinden haben zur Förderung des Wohnungsbaus die Aufgabe, ihnen gehörende GrundstĂŒcke als Bauland fĂŒr den Wohnungsbau zu Eigentum oder in Erbbaurecht unter BerĂŒcksichtigung des kosten- und flĂ€chensparenden Bauens zu ĂŒberlassen. Sie sollen dafĂŒr Sorge tragen, dass fĂŒr den Wohnungsbau erforderliche GrundstĂŒcke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgefĂŒhrt werden.

In der Bauleitplanung soll bereits die entscheidende Weichenstellung fĂŒr kosten- und flĂ€chensparendes Bauen vorgenommen werden, sei es durch Festsetzungen zur Lage und GrĂ¶ĂŸe der BaugrundstĂŒcke, sei es durch Festlegungen zum Umfang der Erschließungsmaßnahmen, die von den Gemeinden kostengĂŒnstig herzustellen sind, w.o., Rn. 56.

Aus der kĂŒnftigen Bevölkerungsentwicklung können sich zum Teil sehr unterschiedliche Aufgaben fĂŒr die geordnete stĂ€dtebauliche Entwicklung durch BauleitplĂ€ne ergeben, wie das Erfordernis zusĂ€tzlichen Wohnbaulandes, Umplanungen, Planung eines “RĂŒckbaus”. Diese Aufgabe wird im Besonderen StĂ€dtebaurecht mit den Stadtumbaumaßnahmen nach § 171a bis 171d BauGB vertieft.

Bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen kommt der BerĂŒcksichtigung der BedĂŒrfnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen besondere Bedeutung zu, insbesondere der Familien, Alleinerziehenden, junger und alter Menschen, Behinderter und anderer Personen, die nach ihren persönlichen LebensumstĂ€nden besonderer Hilfe und Einrichtungen bedĂŒrfen. Diesen Belangen kann durch die Ausweisung von GemeindebedarfsflĂ€chen entsprochen werden.

Zu berĂŒcksichtigen sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, § 1 (6) Nr. 7 Buchstaben a) bis i) und die Belange der Wirtschaft, § 1 (6) Nr. 8, Buchstaben a) bis f) BauGB.

§ 1 Nr. 7 BauGB fasst die bedeutsamen umweltrelevanten Belange zusammen. ErgĂ€nzt wird die Vorschrift durch § 1 a BauGB, der weitere Belange des Umweltschutzes enthĂ€lt. Beide Vorschriften sind bei der Aufstellung von BauleitplĂ€nen im Verfahren der UmweltprĂŒfung zu beachten. 

Nach § 1 (6) Nr. 7, Buchstabe a) sind die Auswirkungen der stÀdtebaulichen Planung auf das Klima in die planerische AbwÀgung einzustellen. Die Klimaschutznovelle 2011 hat die Planungsleitlinie Klimaschutz als Teil der Energiewende deutlich aufgewertet. Das BauGB stellt eine Reihe von Umsetzungsinstrumenten bereit wie z.B. Festsetzungen zur passiven Nutzung der Sonnenenergie, Verwendungsverbote bzw. -beschrÀnkungen luftverunreinigender Stoffe, Einsatz erneuerbarer Energien, CO2-sparende Energieversorgungskonzepte.

Der gesetzliche Biotop- und Artenschutz stellt an die planerische AbwĂ€gung strenge Anforderungen. Die Planung soll die Auswirkungen auf die gemeinschaftsrechtlich besonders geschĂŒtzten Gebiete ermitteln. Naturschutzrechtliche Regelungen des Bundes und der LĂ€nder enthalten auch fĂŒr die Bauleitplanung beachtliche Bestimmungen, die die Belange Naturschutz und Landschaftspflege konkretisieren. Sind Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar, so ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn sich der Widerspruch nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung lösen lĂ€sst. Zu beachten sind auch die EuropĂ€ische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, die EuropĂ€ische Vorgelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz. In § 18 BNatSchG ist eine spezielle Regelung zur Bauleitplanung enthalten, nach der unter bestimmten Voraussetzungen einzelne europarechtliche ArtenschutztatbestĂ€nde fĂŒr zulĂ€ssige Bauvorhaben im Gebiet von BebauungsplĂ€nen nicht eingreifen, vgl. Battis, Komm.BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn.65d. 

Zum Schutz der europarechtlich geschĂŒtzten Tierarten ist von der Gemeinde im Bauleitverfahren sicherzustellen, dass die ökologische Funktion ihrer von dem Vorhaben nachteilig betroffenen Fortpflanzungs- oder RuhestĂ€tten im rĂ€umlichen Zusammenhang weiterhin erfĂŒllt wird. Können die LebensstĂ€tten der geschĂŒtzten Tierarten durch von der Gemeinde im Bauleitplan angeordnete oder auf andere Weise gesicherte Ausgleichsmaßnahmen bewahrt werden, gelten die VerbotstatbestĂ€nde des § 42 (1) Nr. 3 BNatSchG als nicht verwirklicht.

Die Belange des Umweltschutzes erfordern bei der Bauleitplanung insbesondere eine hinreichende BerĂŒcksichtigung von Emissionen, die von gewerblichen FlĂ€chen oder Anlagen ausgehen, und von Immissionen, die auf schutzwĂŒrdige und schutzbedĂŒrftige Nutzungen einwirken. Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die zugehörenden Verwaltungsvorschriften wie die TA LĂ€rm, TA Luft, die DIN 18005 (Schallschutz im StĂ€dtebau) und die “Abstandserlasse” der LĂ€nder sind dabei von Bedeutung. Auch die Abfall- und Abwasserbeseitigung gehört zum Umweltschutz im engeren Sinne.

Bei der Aufstellung der BauleitplĂ€ne sind auch die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelstĂ€ndischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berĂŒcksichtigen, § 1 (6) Nr. 8 a) BauGB.

Die wirtschaftlichen Belange sind vor allem durch ein ausreichendes, den wirtschaftlichen BedĂŒrfnissen entsprechendes FlĂ€chenangebot zu berĂŒcksichtigen. Dabei muss ein Ausgleich zwischen konkurrierenden BodennutzungsansprĂŒchen geschaffen werden, wie z.B. zwischen Wirtschaft und Wohnen oder zwischen konkurrierenden Wirtschaftsbereichen. Jedoch darf die Bauleitplanung nicht zu einem Instrument der Wirtschaftsplanung werden, sondern muss sich auf die BerĂŒcksichtigung wirtschaftlicher Belange innerhalb der geordneten stĂ€dtebaulichen Entwicklung beschrĂ€nken, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn.71 f.

Innerhalb der Belange der Wirtschaft wird “ihre mittelstĂ€ndische Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung” hervorgehoben. Dadurch soll erreicht werden, dass im Rahmen der Bauleitplanung die Interessen der Verbraucher an gut erreichbaren und ihren BedĂŒrfnissen entsprechenden privaten Versorgungseinrichtungen angemessen berĂŒcksichtigt werden. Hierin liegt ein unmittelbarer stĂ€dtebaulicher Bezug, z.B. um die Verödung bestimmter Stadtviertel, vor allem von InnenstĂ€dten und Ortsteilzentren entgegenzuwirken. Die verbrauchernahe Versorgung durch Ansiedlung der Betriebe des Einzelhandels an stĂ€dtebaulich integrierten Standorten ist ein wesentliches Anliegen einer nachhaltigen stĂ€dtebaulichen Entwicklung. Das Gesetz geht davon aus, dass vor allem die mittelstĂ€ndischen Betriebsformen des Einzelhandels die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gewĂ€hrleisten können, w.o., Rn. 72. 

 

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Das Baugebot, § 176 BauGB

— 12.08.2020 —

In einem kurzen Artikel der Haufe Online Redaktion vom 26.06.2019 wurde das Baugebot nach § 176 (1) BauGB als stumpfes Schwert bezeichnet wegen der dazu erfolgten Rechtsprechung und der möglichen Probleme bei der Durchsetzung eines solchen Baugebotes, von dem offensichtlich sehr selten oder nie Gebrauch gemacht wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich zuletzt in einer Entscheidung vom 11. April 1991 zur Schließung einer BaulĂŒcke mit einem Baugebot, das sich ĂŒber zwei GrundstĂŒcke erstrecken sollte, beschĂ€ftigt und ein gemeinschaftliches Baugebot fĂŒr rechtswidrig erklĂ€rt, da der durch ein solches Baugebot verpflichtete GrundstĂŒckseigentĂŒmer den Bau nicht selbst verwirklichen könne. 

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2005 ging es um ein Baugebot nach § 176 (1) BauGB. Dieses war an die EigentĂŒmer mehrerer GrundstĂŒcke ergangen, die in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet lagen und seit vielen Jahren unbebaut waren. Angeordnet wurde, die GrundstĂŒcke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Denn die FlĂ€chen innerhalb der Gemeinde, die gewerblich genutzt werden könnten, seien weitgehend erschöpft, so dass Anfragen zur Neuansiedlung bereits abgelehnt werden mĂŒssten. Einige Betriebe befĂ€nden sich bereits in Wohnbereichen. Die in Frage stehenden GrundstĂŒcke seien gewerblich nutzbar und mĂŒssten vor der Ausweisung neuer GewerbeflĂ€chen genutzt werden. Das Gericht erklĂ€rte das Baugebot fĂŒr rechtmĂ€ĂŸig, denn die stĂ€dtebauliche Erforderlichkeit sei aufgrund des geschilderten dringenden Bedarfs an GewerbeflĂ€che gegeben.

Wegen der andauernden Wohnungsnot diskutierte der StĂ€dte- und Gemeindebund im Sommer 2019 u.a. ĂŒber die Baulandmobilisierung und die Schaffung von Wohnraum. 

Auch das Land Berlin will die Bezirke rechtlich dabei unterstĂŒtzen, Baugebote durchzusetzen und die Bezirke dafĂŒr mit ausreichend Geld und Personal ausstatten. Das war vor Corona.

Die Fraktion der GrĂŒnen hatte sich im Bundestag fĂŒr die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Bauen ausgesprochen. Baugebote sollen nicht nur fĂŒr einzelne GrundstĂŒcke, sondern auch fĂŒr bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Wenn nicht gebaut werde, mĂŒsse in letzter Konsequenz eine Enteignung gegen EntschĂ€digung möglich sein. Eine Enteignung zu fordern ist die eine Sache, sie durchzusetzen, bereitet unter UmstĂ€nden erhebliche Schwierigkeiten und verursacht Kosten in nicht geringer Höhe. Die ZulĂ€ssigkeit einer Enteignung unterliegt strengen Voraussetzungen, nicht zuletzt wegen dem grundrechtlich geschĂŒtzten Eigentum.

Weitere Informationen zur Entscheidung des VG Wiesbaden auf dejure.org

 

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