— 14.08.2020 —
Die Vorschrift betrifft die NutzungsĂ€nderungen, Ersatzbauten, Erweiterungen. Erfasst werden sollen sonstige Vorhaben, deren DurchfĂŒhrung erleichtert werden soll. Die BegĂŒnstigung besteht darin, dass den in § 35 (4) BauGB bezeichneten Vorhaben die folgenden öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können: Widerspruch zu den Darstellungen des FlĂ€chennutzungsplans oder eines Landschaftsplans, BeeintrĂ€chtigung der natĂŒrlichen Eigenart der Landschaft oder BefĂŒrchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung eines Splittersiedlung. Diese Belange sind fĂŒr die unter Absatz 4 fallenden Vorhaben bedeutungslos.Â
Alle ĂŒbrigen in Absatz 4 nicht genannten öffentlichen Belange sind jedoch zu prĂŒfen, z.B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Da die begĂŒnstigten Vorhaben im Sinne des Absatzes 4 den sonstigen Vorhaben zuzurechnen sind, gelten fĂŒr das Gewicht der ĂŒbrigen öffentlichen Belange keine Besonderheiten: Die Vorhaben dĂŒrfen diese Belange nicht beeintrĂ€chtigen. Den begĂŒnstigten Vorhaben liegt als gesetzgeberische ErwĂ€gung vor allem der Rechtsgedanke des Bestandsschutzes zugrunde.
NutzungsÀnderung
Die NutzungsĂ€nderung baulicher Anlagen ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 (1) BauGB. Die ZulĂ€ssigkeit beurteilt sich im AuĂenbereich nach § 35 sowie der sonstigen Sach- und Rechtslage. FĂŒr privilegierte Vorhaben enthĂ€lt die Norm, § 35 (4) Satz 1, Nr. 1 BauGB eine Sonderregelung. Rechtliche Anforderungen an die Aufnahme der neuen, nicht privilegierten Nutzung aufgrund von nicht in Absatz 4, Satz 1 genannten öffentlichen Belangen oder nach anderen Vorschriften (z.B. des Gewerberechts oder des Bauordnungsrechts) bleiben von der BegĂŒnstigung unberĂŒhrt. Mit der Regelung soll der Strukturwandel der Landwirtschaft erleichtert werden, es soll ermöglicht werden, von der bisher privilegierten Nutzung zu einer neuen, nicht privilegierten Nutzung zu wechseln, BVerwG Urt. v. 18.8.1982 – 4 C 33/81.
Durch die begĂŒnstigte NutzungsĂ€nderung soll ein Verlust des in die GebĂ€ude investierten Kapitals und zugleich ein Verfall der erhaltenswerten Bausubstanz verhindert werden.
§ 35 (4) Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch auf solche landwirtschaftlichen GebĂ€ude anzuwenden, die in der Vergangenheit privilegiert genutzt worden sind und sich anschlieĂend in einem fĂŒr landwirtschaftliche Zwecke genehmigten Umbau befunden haben, dann aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wurden, weil der Betrieb aufgegeben wurde, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. zum BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 130.
Die Erleichterung der NutzungsĂ€nderung gilt jedoch nur fĂŒr solche baulichen Anlagen, die tatsĂ€chlich einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienten. Fehlt es hieran, z.B. weil ein GeflĂŒgelstall mit Betriebsinhaberwohnung nach Fertigstellung als Lager- und Produktionshalle fĂŒr gewerbliche Zwecke sowie als BĂŒro genutzt wurde, genĂŒgt es nicht, dass die bauliche Anlage fĂŒr eine privilegierte Nutzung genehmigt worden ist. Lediglich eine nur vorĂŒbergehende Einstellung der landwirtschaftlichen TĂ€tigkeit schadet aber nicht.
Die erleichterte NutzungsĂ€nderung kann ânur einmalâ stattfinden, BVerwG Urt. v. 11.11.1988 – 4 c 50/87.
Die BegĂŒnstigung stellt nur darauf ab, dass das Vorhaben einer zweckmĂ€Ăigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dient. Seit 2013 werden auch FĂ€lle von einer BegĂŒnstigung erfasst, in denen ein GebĂ€ude bereits weitgehend verfallen ist und es daher einer Neuerrichtung bedarf. Der Begriff der âerhaltenswerten Bausubstanzâ zielt darauf ab, dass das GebĂ€ude noch einen Wert darstellt, den ein vernĂŒnftiger EigentĂŒmer zweckmĂ€Ăig weiter verwenden wĂŒrde. diese Voraussetzung ist in der Regel erfĂŒllt, wenn das GebĂ€ude objektiv und langfristig in seiner Gestalt den AnsprĂŒchen der beabsichtigten Nutzung genĂŒgt. Die vorhandene Bausubstanz muss den Anforderungen der neuen Nutzung zwar gerecht werden, allerdings darf das Vorhandene nicht zum MaĂstab gemacht werden. Entscheidend ist nur die zweckmĂ€Ăige Verwendung der GebĂ€udesubstanz.
Eine weitere Grenze fĂŒr zulĂ€ssige Ănderungen ergibt sich aus Nr. 1 b. Die Ă€uĂere Gestalt des GebĂ€udes muss im Wesentlichen gewahrt bleiben. Das GebĂ€ude muss in seiner âKubaturâ erhalten bleiben, mehr als nur unwesentliche Ănderungen des GebĂ€udes in seinen AusmaĂen kommen daher nicht in Betracht. Auch ein wesentlicher Eingriff unter gestalterischen Gesichtspunkten ist unzulĂ€ssig. Insbesondere sind keine Neubauten oder sonstigen Erweiterungen erlaubt.
Die Bewahrung der Ă€uĂeren Gestalt und die Vorgabe, dass eine erhaltenswerte Bausubstanz vorhanden sein muss, steht umfassenden VerĂ€nderungen nicht grundsĂ€tzlich entgegen. Auch umfassende Umgestaltungen sind daher zulĂ€ssig, z.B. die Entkernung von RĂ€umen oder GebĂ€udeteilen, der Einbau zusĂ€tzlicher Fenster, die Ersetzung maroder Teile des Bauwerks.
Die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf nicht lĂ€nger als sieben Jahre zurĂŒckliegen. Die Frist beginnt mit der endgĂŒltigen Aufgabe der privilegierten Nutzung. Dies kann sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt oder auf einzelne GebĂ€ude oder GebĂ€udeteile beziehen. Die 7-Jahres-Frist wird mit dem Antrag auf NutzungsĂ€nderung gewahrt. Der Antrag auf Erlass eines Vorbescheids, in dem nicht ĂŒber alle bauplanungsrechtlich klĂ€rungsbedĂŒrftigen Fragen entschieden wird, reicht jedoch nicht aus, BVerwG Beschl. v. 8.10. 2002 – 4 B 54/02.Â
Das GebÀude, dessen Nutzung geÀndert werden soll, muss vor mehr als sieben Jahren zulÀssigerweise errichtet worden sein. Vermieden werden sollen Vorhaben, die in erster Linie mit dem bereits absehbaren Ziel einer spÀteren NutzungsÀnderung errichtet werden.
Eine NutzungsĂ€nderung kommt nur fĂŒr GebĂ€ude in Betracht, die im rĂ€umlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stehen. GebĂ€ude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, können nur dann eine Hofstelle bilden, wenn jedenfalls eines der GebĂ€ude ein landwirtschaftliches WohngebĂ€ude ist, BVerwG Beschl. v. 14.3.2006 – 4 B 10/06.
Enthalten ist auch eine quantitative BeschrĂ€nkung von NutzungsĂ€nderungen, die fĂŒr Wohnzwecke erfolgen. Danach dĂŒrfen bei Ănderungen zu Wohnzwecken neben den bereits zulĂ€ssigen Wohnungen höchstens drei weitere Wohnungen je Hofstelle errichtet werden. Diese EinschrĂ€nkung der Umnutzung fĂŒr Wohnzwecke soll verhindern, dass z.B. bei gröĂeren Hofstellen eine im AuĂenbereich unangemessene groĂe Zahl von Wohnungen eingerichtet werden kann, vgl.Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, § 35, Rn. 139.
Um einer missbrĂ€uchlichen Entprivilegierung und Umnutzung entgegenzuwirken, muss die Verpflichtung ĂŒbernommen werden, keine Neubebauung als Ersatz fĂŒr die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung ist im Interesse der Entwicklung des Betriebs erforderlich.
Ersatzbau fĂŒr ein WohngebĂ€ude, § 35 (4) Satz 1 Nr. 2 BauGB
Obwohl sich der Bestandsschutz im Grunde nicht auf die Ersetzung eines GebĂ€udes durch ein neues erstreckt, wird die ZulĂ€ssigkeit eines Ersatzbaus erleichtert. Die WohngebĂ€ude mussten zulĂ€ssigerweise errichtet worden sein, wofĂŒr die bauaufsichtliche Genehmigung genĂŒgt, unabhĂ€ngig davon, ob sie dem damaligen materiellen Recht entsprach, BverwG Beschl. v. 16.1.2014 – 4 B 32/13. Andererseits genĂŒgt aber auch die ungenehmigte Errichtung, wenn sie – im Zeitpunkt der Errichtung bzw. spĂ€ter wĂ€hrend eines nennenswerten Zeitraumes – hĂ€tte genehmigt werden mĂŒssen.
Keine zulĂ€ssige Errichtung liegt vor bei einer mehr als geringfĂŒgigen Abweichung von einer erteilten Genehmigung und gleichzeitiger materieller Baurechtswidrigkeit. Erleichtert wird der Ersatzbau fĂŒr ein vorhandenes WohngebĂ€ude. Vorhergehender Abriss und Neuerrichtung mĂŒssen einen einheitlichen Lebenssachverhalt bilden. Dienen einzelne RĂ€ume in dem WohngebĂ€ude gewerblichen Zwecken, schadet das nicht. Das neue WohngebĂ€ude muss vom EigentĂŒmer eigengenutzt sein, was auch durch eine der Baugenehmigung beigefĂŒgte Auflage festgesetzt werden kann, OVG MĂŒnster Beschl. v. 17.9.2008 – 10 A 2634/07. Eigennutzung steht im Gegensatz zur Fremdnutzung, die bei Vermietung von Ferien- und WochenendhĂ€usern vorliegt.
Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beseitigende GebĂ€ude MissstĂ€nde oder MĂ€ngel aufweist. Die individuelle Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist seit 1993 durch das Abstellen auf objektive MissstĂ€nde oder MĂ€ngel ersetzt worden. Allerdings macht auch die seither geltende Fassung eine Beurteilung der MĂ€ngel im VerhĂ€ltnis zum Gesamtzustand nicht entbehrlich. Nur gravierende, das GebĂ€ude erheblich beeintrĂ€chtigende MĂ€ngel rechtfertigen die Privilegierung, nicht dagegen âleichtereâ MĂ€ngel, wie z.B. die Notwendigkeit einer Fassadenrenovierung oder die Erneuerung der Bedachung.
Das WohngebĂ€ude muss seit lĂ€ngerer Zeit vom EigentĂŒmer eigengenutzt sein, wobei ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren nicht ausreicht, vier Jahre dagegen schon. Wohnzeiten eines VoreigentĂŒmers können nicht angerechnet werden. Etwas anderes ist anzunehmen, wenn der WohneigentĂŒmer das GebĂ€ude zunĂ€chst als Mieter des VoreigentĂŒmers ĂŒber viele Jahre bewohnt und erst dann zu Eigentum erworben hat.Â
Die BegĂŒnstigung steht dem Antragsteller nur zu, wenn Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das neue WohngebĂ€ude fĂŒr den Eigenbedarf des bisherigen EigentĂŒmers oder seiner Familie bzw. des Erben genutzt werden wird. Die Darlegungslast liegt beim Bauherrn, OVG MĂŒnster, Urt. v. 6.2.2015 – 2 A 1394.13. Der Ersatzbau muss an der âgleichen Stelleâ errichtet werden, also an dem Standort des bisherigen GebĂ€udes, eine geringfĂŒgige Abweichung ist zulĂ€ssig, wenn öffentliche Belange durch die Standortverschiebung zusĂ€tzlich nicht mehr als geringfĂŒgig betroffen werden. So kann z.B. eine nur geringe Standortverschiebung den Eingriff in die Landschaft in spĂŒrbarer Weise verstĂ€rken, wenn das neue GebĂ€ude an einer noch exponierteren Stelle im AuĂenbereich liegen wĂŒrde.
Das neue GebĂ€ude muss dem zu ersetzenden GebĂ€ude gleichartig sein, was dann der Fall ist, wenn das neue GebĂ€ude in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, vor allem in seinem Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem bisherigen GebĂ€ude vergleichbar ist, BVerwG Urt. v. 19.2.2004 – 4 C 4/03. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn ein als Wohnhaus genutztes ehemaliges Bauernhaus in ein ErsatzgebĂ€ude mit zwei Wohnungen und selbststĂ€ndig nutzbare HaushĂ€lften umgebaut werden soll, OVG MĂŒnster Urt. v. 6.2.2015 – 2 A 1394.13. GeringfĂŒgige Erweiterungen des neuen GebĂ€udes sind zulĂ€ssig.
Ersatzbau fĂŒr ein zerstörtes GebĂ€ude, § 35 (4) Satz 1, Nr. 3 BauGB
BegĂŒnstigt wird der Wiederaufbau eines zulĂ€ssigerweise errichteten GebĂ€udes, also nicht nur eines WohngebĂ€udes. Wird ein ursprĂŒnglich rechtmĂ€Ăig errichtetes GebĂ€ude jedoch baulich so sehr verĂ€ndert, dass der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, ist das verĂ€nderte GebĂ€ude nicht im Sinne der Norm âzulĂ€ssigerweise errichtetâ. Ist ein zerstörtes GebĂ€ude von vornherein mehr als geringfĂŒgig von der erteilten Baugenehmigung abweichend errichtet worden und war es zudem materiell baurechtswidrig, wurde es nicht zulĂ€ssigerweise errichtet.Â
Das GebĂ€ude muss durch Brand, Naturereignisse oder andere auĂergewöhnliche Ereignisse zerstört worden sein, woran es fehlt, wenn die Zerstörung vom EigentĂŒmer selbst herbeigefĂŒhrt wurde. Als Brand kommt auch eine von Dritten verĂŒbte Brandstiftung in Betracht. Naturereignisse sind z.B. SturmschĂ€den, Erdrutsche, Ăberschwemmungen. Die Zerstörung durch andere auĂergewöhnliche Ereignisse ist eng auszulegen, z.B. Gasexplosionen, Einwirkungen durch militĂ€rische Manöver, Flugzeugabsturz, vgl. Mitschang/Reidt, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 35, Rn. 150 f. Der allmĂ€hliche Verfall eines alten Hauses , der z.B. bei Reparaturarbeiten offenkundig geworden ist und zur Zerstörung des Hauses gefĂŒhrt hat, ist kein auĂergewöhnliches Ereignis, da die Zerstörung seine Ursache vielmehr in dem vorausgegangenen langsamen Verfall hat.
Der Wiederaufbau muss âalsbaldâ erfolgen. Er muss sich zeitlich so eng an das vorherige Bestehen des zerstörten Bauwerks anschlieĂen, dass er in der durch die Umgebung und nachwirkend noch durch das zerstörte GebĂ€ude geprĂ€gten Situation ânicht als etwas fremdartiges Neues, sondern als Ersatz und FortfĂŒhrung des zerstörten GebĂ€udes erscheintâ, BVerwG Urt. v. 21.8.1981 – 4 C 65/80.Â
FĂŒr die Beurteilung des Zeitpunktes ist auf die Bauabsicht (Bauantrag, Bauvoranfrage) abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Zeitmodell entwickelt, das sich an dem Zeitraum orientiert, den ein Bauherr fĂŒr die Planung des Wiederaufbaus bis zur ernsthaften Bekundung seiner Bauabsicht ĂŒblicherweise braucht. Wird die Bauabsicht innerhalb eines Jahres nach Zerstörung des GebĂ€udes ernsthaft bekundet, z.B. durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage, ist die Voraussetzung des alsbald beabsichtigten Wiederaufbaus erfĂŒllt. FĂŒr das folgende zweite Jahr ist dies jedenfalls im Regelfall gleichfalls anzunehmen. Nach Ablauf von zwei Jahren ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Verkehrsauffassung auf den Wandel der GrundstĂŒckssituation eingestellt hat, es sei denn, der Bauherr kann darlegen, dass die bodenrechtliche Situation des GrundstĂŒcks fĂŒr den Wiederaufbau noch offen ist und der Wiederaufbau von der Verkehrsauffassung erwartet wird.Â
ZulĂ€ssig ist lediglich ein âgleichartigesâ neues GebĂ€ude; es muss in seinem Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion dem zerstörten GebĂ€ude vergleichbar sein. Daran fehlt es, wenn z.B. ein frĂŒherer JagdpĂ€chter nach der Zerstörung der JagdhĂŒtte durch Brand die Jagdpacht aufgegeben hat und das GebĂ€ude nunmehr als Wochenendhaus oder als Wohnhaus wieder aufbauen will, BVerwG Urt. v. 8.6.1979 – IV C 23/77.
Erweiterung von WohngebÀuden, § 35 (4) Satz 1 Nr. 5 BauGB
BegĂŒnstigt ist die Erweiterung von WohngebĂ€uden, die zulĂ€ssigerweise errichtet worden sind, sofern die Erweiterung angemessen ist. Die Erweiterung kann auch die Einrichtung einer weiteren, zweiten Wohnung zum Gegenstand haben. ZulĂ€ssig ist jedoch nur eine Erweiterung, nicht jedoch eine Neuerrichtung. Die Erweiterung muss ihrerseits Wohnzwecken dienen. Ausgeschlossen sind z.B. Ferienwohnungen oder eine unterirdische Schwimmhalle fĂŒr das WohngebĂ€ude, OVG MĂŒnster Urt. v. 2.8.1993 – 11 A 1347/91.
Die Erweiterung muss in zweifacher Hinsicht angemessen sein, zum einen im VerhĂ€ltnis zum vorhandenen WohngebĂ€ude. Die der Wohnraumversorgung dienende Erweiterung kann dabei zwar mehr als nur geringfĂŒgig sein. Jedoch darf ein bestehendes Wohnhaus lediglich vergröĂert werden, ohne dass dadurch seine bisherige Funktion oder sein Charakter verĂ€ndert wird. UnzulĂ€ssig ist daher z.B. die Erweiterung eines Kleinsiedlungshauses in ein villenĂ€hnliches komfortables Einfamilienhaus oder der Bau eines mit dem bisherigen Einfamilienhauses durch einen Zwischentrakt verbundenen neuen GebĂ€udes. Ebenfalls keine Erweiterung ist die Errichtung einer zweiten, vom WohngebĂ€ude rĂ€umlich abgesetzten, eigenstĂ€ndigen baulichen Anlage, BVerwG Urt. v. 12.3.1998 – 4 C 10/97.
Zum anderen muss die Erweiterung auch unter BerĂŒcksichtigung der WohnbedĂŒrfnisse angemessen sein, was dann der Fall ist, wenn die Erweiterung der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient. Dabei ist ein objektiver MaĂstab anzulegen, die selbstbestimmten BedĂŒrfnisse der Bewohner sind nicht entscheidend. Als Orientierungshilfe können die MaĂstĂ€be des Wohnungsbauförderungsrechts herangezogen werden.
Nicht begĂŒnstigt sind mehrmalige Erweiterungen, die zusammengenommen nicht mehr angemessen wĂ€ren, ebenso ist die wiederholte Erweiterung unzulĂ€ssig, wenn sie zur Schaffung einer dritten Wohnung fĂŒhrt. Die Erweiterung lĂ€sst die Einrichtung einer zweiten Wohnung zu, die jedoch vom EigentĂŒmer oder seiner Familie selbst genutzt werden muss. Die Einrichtung einer zweiten Wohnung zur Unterbringung von Pflegepersonal oder einer Familie, die die pflegebedĂŒrftigen EigentĂŒmer versorgt, ist nicht begĂŒnstigt.