Bau einer Flüchtlingsunterkunft in Berlin-Lichterfelde verstößt nicht gegen Nachbarrechte

— 07.10.2020 —

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.01.2020 – VG 13 L 326.19 – 

Eine modulare Flüchtlingsunterkunft in Berlin-Lichterfelde darf errichtet und betrieben werden. 

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümerin eines Grundstücks in den denkmalgeschützten Telefunken-Werken, auf dem noch eine Privatschule betrieben wird. Mit ihrem Eilantrag wendet sie sich gegen die Errichtung einer modularen Flüchtlingsunterkunft für 211 Personen auf ihrem Nachbargrundstück. Den ursprünglichen bezirklichen Planungen zufolge sollte auf dem Vorhabengrundstück ein Sport-, Schul- und Kitastandort entstehen. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, die Fläche ist als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung “Kita, Schule, Spielplatz” festgesetzt.

Die Antragstellerin machte geltend, dass das Vorhaben ihre Interessen als Denkmaleigentümerin, auch ihren Gebietserhaltungsanspruch verletze. Ferner rügte sie eine Verletzung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise, von denen das Vorhaben befreit sei und bestreitet, dass die Errichtung der modularen Flüchtlingsunterkunft angesichts sinkender Flüchtlingszahlen noch erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag zurück. Die bauaufsichtliche Zulassung und die erteilten Befreiungen verstießen nicht gegen Nachbarrechte der Antragstellerin. Wegen der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche, die keinen generellen Drittschutz vermittle, stehe der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Die Festsetzung sei ausschließlich im öffentlichen Interesse getroffen worden, im Übrigen sei von der Festsetzung auch objektiv rechtmäßig befreit worden. Verletzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Bauweise könne die Antragstellerin auch nicht rügen, da diesen Festsetzungen in der Regel keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Dafür dass der Bebauungsplan hier ausnahmsweise anderes vorsehe, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Das Vorhaben erweise sich gegenüber der Antragstellerin vor allem unter Berücksichtigung des Abstands von mehr als 50 m bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze auch nicht als rücksichtslos. Unzumutbare Störungen oder Belästigungen seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht zu erwarten.