— 29.09.2020 —
Eine Tanzschule ist im Kerngebiet gemäß § 7 (2) Nr. 3 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2016 vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 18.10.2018, Az.: 12 A 4086/16) gegen die Baubehörde, weil diese den Betrieb einer Tanzschule auf dem Nachbargrundstück genehmigt hatte. Die Grundstücke lagen im “Kerngebiet”.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, da die Tanzschule im Kerngebiet bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig sei. Der Kläger war anderer Ansicht und legte gegen das Urteil Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ließ die Berufung nicht zu und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei einer Tanzschule handele es sich um einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb, der nach § 7 Absatz 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig ist. Eine Tanzschule ist dadurch gekennzeichnet, dass überschaubaren Personengruppen Tanzunterricht erteilt wird. Tanzunterricht komme zwar aufgrund der Musik und der Kommandos des Tanzlehrers nicht ohne eine gewisse Geräuschentwicklung aus. Diese Geräuschentwicklung erreiche jedoch typischerweise nicht das Maß etwa einer Diskothek, die durch einen größeren Besucherkreis, eine in aller Regel besonders laute Musikbeschallung und zudem erheblichen An- und Abreiseverkehr gekennzeichnet ist und die dennoch zu den kerngebietstypischen Vergnügungsstätten im Sinne von § 7 (2) Nr. 2 BauNVO zählt.
§ 7 Kerngebiete (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
- sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.