Das Baugebot, § 176 BauGB

— 12.08.2020 —

In einem kurzen Artikel der Haufe Online Redaktion vom 26.06.2019 wurde das Baugebot nach § 176 (1) BauGB als stumpfes Schwert bezeichnet wegen der dazu erfolgten Rechtsprechung und der möglichen Probleme bei der Durchsetzung eines solchen Baugebotes, von dem offensichtlich sehr selten oder nie Gebrauch gemacht wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich zuletzt in einer Entscheidung vom 11. April 1991 zur Schließung einer Baulücke mit einem Baugebot, das sich über zwei Grundstücke erstrecken sollte, beschäftigt und ein gemeinschaftliches Baugebot für rechtswidrig erklärt, da der durch ein solches Baugebot verpflichtete Grundstückseigentümer den Bau nicht selbst verwirklichen könne. 

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. November 2005 ging es um ein Baugebot nach § 176 (1) BauGB. Dieses war an die Eigentümer mehrerer Grundstücke ergangen, die in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet lagen und seit vielen Jahren unbebaut waren. Angeordnet wurde, die Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Denn die Flächen innerhalb der Gemeinde, die gewerblich genutzt werden könnten, seien weitgehend erschöpft, so dass Anfragen zur Neuansiedlung bereits abgelehnt werden müssten. Einige Betriebe befänden sich bereits in Wohnbereichen. Die in Frage stehenden Grundstücke seien gewerblich nutzbar und müssten vor der Ausweisung neuer Gewerbeflächen genutzt werden. Das Gericht erklärte das Baugebot für rechtmäßig, denn die städtebauliche Erforderlichkeit sei aufgrund des geschilderten dringenden Bedarfs an Gewerbefläche gegeben.

Wegen der andauernden Wohnungsnot diskutierte der Städte- und Gemeindebund im Sommer 2019 u.a. über die Baulandmobilisierung und die Schaffung von Wohnraum. 

Auch das Land Berlin will die Bezirke rechtlich dabei unterstützen, Baugebote durchzusetzen und die Bezirke dafür mit ausreichend Geld und Personal ausstatten. Das war vor Corona.

Die Fraktion der Grünen hatte sich im Bundestag für die Möglichkeit einer Verpflichtung zum Bauen ausgesprochen. Baugebote sollen nicht nur für einzelne Grundstücke, sondern auch für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Wenn nicht gebaut werde, müsse in letzter Konsequenz eine Enteignung gegen Entschädigung möglich sein. Eine Enteignung zu fordern ist die eine Sache, sie durchzusetzen, bereitet unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten und verursacht Kosten in nicht geringer Höhe. Die Zulässigkeit einer Enteignung unterliegt strengen Voraussetzungen, nicht zuletzt wegen dem grundrechtlich geschützten Eigentum.

Weitere Informationen zur Entscheidung des VG Wiesbaden auf dejure.org