Die Baugenehmigung

— 23.07.2020 —

$ 71 BauOBln Baugenehmigung

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. 

Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt.

(2) Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und die Nachbarin oder der Nachbar nicht nach § 70 Absatz 2 zugestimmt hat.

(3) Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 

Öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vor allem die Regelungen des Baugesetzbuches, BauGB, der Baunutzungsverordnung, BauNVO, sowie die Bauordnungen der einzelnen Länder.

Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung sind in Berlin die Bezirksämter, in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte.

Gemäß § 69 (3) BauOBln. entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über den Bauantrag innerhalb einer Frist von einem Monat. Die Frist beginnt, sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen oder die Frist nach Absatz 2, Satz 3 abgelaufen ist.

$ 69 (2) Satz 3 BauOBln. lautet: Äußern sich die Behörden und Stellen nach Satz 1 Nr. 2 nicht innerhalb eines Monats, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die von diesen Behörden und Stellen wahrzunehmenden öffentliche Belange durch den Bauantrag nicht berührt werden.

§ 69 (2) Satz 4 BauOBln: Die Bauaufsichtsbehörde kann die Stellungnahme-Frist für die Beurteilung des Bauplanungsrechts um einen Monat verlängern, insbesondere wenn weitere Stellen zu beteiligen sind.

 

 

Verlängerung der Fristen aufgrund der besonderen Umstände des Jahres 2020

In seiner Sitzung am 16. April 2020 hat der Berliner Senat auf Vorlage der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, beschlossen, den Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin beim Abgeordnetenhaus einzubringen. Mit der Änderung soll in die Bauordnung für Berlin eine Regelung aufgenommen werden, die es im Falle besonderer Ereignisse, z.B. einer Pandemie, ermöglicht, auf Verordnungsebene die Fristen abweichend von denen der Bauordnung zu regeln und angemessen zu verlängern. 

Der Senat reagiert damit auf den Umstand, dass aus Gründen der derzeitigen Corona-Pandemie der Dienstbetrieb der Bauaufsichtsbehörden sowie der zu beteiligenden Stellen erheblich eingeschränkt ist und dadurch die Beteiligungs- und Bearbeitungsfristen in den Genehmigungsverfahren nicht immer eingehalten werden können. 

Damit besteht die Gefahr, dass sich z.B. aufgrund von Fristablauf erteilte Bauerlaubnisse im Nachhinein als rechtswidrig erweisen könnten. Das betrifft insbesondere die Genehmigungsfiktionen nach § 69 (2) und (3) BauOBln, nach der die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde über den vollständigen Bauantrag nicht innerhalb eines Monats entscheidet. Um dies zu verhindern, soll die Aufnahme einer eindeutigen Ermächtigungsgrundlage in der BauOBln die Möglichkeit schaffen, schnell und angemessen auf Verordnungsebene Regelungen in Bezug auf die Fristen zu treffen….

Nach aktuellem Stand sollen die bestehenden Fristen um das Doppelte verlängert werden – im Einzelnen sind folgende Regelungen betroffen:

  • § 69 (1) Satz 1 (Prüfung der Vollständigkeit des Bauantrags)
  • § 69 (2) Satz 3 (Zustimmung der Denkmalfachbehörde/Oberste Denkmalschutzbehörde)
  • § 69 (2) Satz 4 (Fiktion, dass keine öffentlichen Belange betroffen sind)
  • § 69 (3) Satz 1 (Entscheidungsfrist)
  • § 69 (4) Satz 2 (Vollständigkeitsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren)

Diese Änderungen sollen voraussichtlich bis zum 30. September 2020 gelten, (Quelle: Architektenkammer Berlin).

Es wird deutlich, dass vom Eingang der vollständigen Bauvorlagen bis zur endgültigen Baugenehmigung im Einzelfall durchaus mehr als sechs Monate vergehen können.

Die Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen, (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) vom 30. November 2017 regelt im Detail, welche Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. § 1 (1) der Verordnung definiert Bauvorlagen als die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen. § 3 der Verordnung zählt in den Nummern 1 bis 9, was genau vorzulegen ist.