— 14.10.2020 —
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95
Die Eigentümer eines Grundstücks klagten im Jahr 1991 gegen die Bauaufsichtsbehörde. Sie begehrten ein Einschreiten gegen einen Brennholzstapel der Nachbarn. Der Holzstapel befand sich direkt an der Grundstücksgrenze und hatte eine Länge von 6,45 m und eine Höhe von 1 bis 1,35 m.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Einhaltung einer Abstandsfläche von 5 m zwischen Grundstücksgrenze und Brennholzstapel anzuordnen. Die Abstandsfläche sei einzuhalten, da von dem Holzstapel eine gebäudegleiche Wirkung ausgehe und somit § 6 Abs. 8 (neu: § 7 Nr. 1 der Landesbauordnung des Saarlandes – LBO) Anwendung finde. Die betroffenen Nachbarn legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Nachbarn und hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Den Klägern stehe wegen des Brennholzstapels kein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Denn dieser verstoße weder gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts.
Die betroffenen Grundstücke liegen in einem reinen Wohngebiet, in dem Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig seien. Um eine solche handele es sich bei dem Brennholzstapel. Auf eine unzumutbare Belästigung oder Störung im Sinne von § 15 BauNVO können sich die Kläger nicht berufen, da vom Holzstapel selbst keine solchen Beeinträchtigungen ausgehen.
Geräuschentwicklungen durch das Schlagen von Holz seien ebenso wie Lärm von Rasenmähern oder von PKW im Zusammenhang mit der Garagennutzung hinzunehmen. Zwar wirke der Holzstapel mit den Überdeckungen aus Planen oder Folien und den darauf abgestellten Ballaststeinen verunstaltend. Das Bauplanungsrecht begründe aber keinen Anspruch eines Grundstückseigentümers auf optische oder ästhetische Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke.
Vom Brennholzstapel gehe keine gebäudegleiche Wirkung aus, so dass Abstandsflächen nicht einzuhalten seien. Damit einer Anlage eine gebäudegleiche Wirkung zukomme, müsse sie zunächst eine Höhe von 2 m überschreiten.
Dies ergebe sich aus einer Anlehnung an § 7 Abs. 3 Nr. 4 b) (neu: § 8 Abs. 2 Nr. 10b) LBO, wonach Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Nachbargrenze zulässig seien. Zudem müsse die Anlage eine Länge oder Breite von mehr als 3 m haben. Ist dies nicht der Fall, sei die Anlage mit Gerätehütten oder Schuppen vergleichbar, bei denen Abstandsflächen nicht beachtet werden müssen, wenn sie eine Ausdehnung von bis zu 30 m3 aufweisen. Angesichts dessen, komme dem zwar über 6 m langen, aber nur 1 bis 1,35 m hohen Brennholzstapel keine gebäudegleiche Wirkung zu.