Der Baubeginn, § 72 BauO Bln

— 19.08.2020 —

Das Gesetz schreibt vor, dass der Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen ist, sog. Baubeginnanzeige, § 72 (1) BauO Bln.

Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder die Frist nach § 69 (4) Satz 3, 1. Halbsatz BauO Bln abgelaufen ist und die bautechnischen Nachweise und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 (3) und die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigung, Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Ergebnisse der Prüfung nach § 66 (3) BauO Bln müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen, § 72 (3) BauO Bln.

Laut § 66 (3) BauO Bln muss der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft sein sowie der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5.

Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Eine bauaufsichtliche Prüfung ist ebenfalls nicht nötig, wenn für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung).