Die Grundsätze der Bauleitplanung

— 26.08.2020 —

Die Bauleitplanung ist im BauGB als das zentrale Element des Städtebaurechts ausgeformt. § 1 (1) BauGB definiert die Aufgaben der Bauleitplanung und die Grundprinzipien der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung.

§ 1 (2) BauGB legt beide Arten der Bauleitplanung fest: den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

§ 1 (3) BauGB ordnet die Bauleitplanung i.V.m. § 2 (1) BauGB den Gemeinden als Aufgabe zu und begründet eine gemeindliche Verpflichtung zur Bauleitplanung. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 (4) BauGB. 

§ 1 (5) BauGB konkretisiert die Grundsätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, § 1 (6) BauGB enthält einen nicht abschließenden Katalog der bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belange. Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot in § 1 (7) BauGB gibt die rechtliche Struktur der planerischen Entscheidung vor.

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Bauleitplanung ist Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Gegenstand der gemeindlichen Bauleitplanung sind alle Flächen des jeweiligen Gemeindegebiets. Im Verhältnis zu den Nachbargemeinden ergibt sich hieraus ein horizontaler Abstimmungsbedarf, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. Das Abstimmungsverfahren bestimmt sich nach § 4 BauGB, wonach die Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen ist, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn. 2-3.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, zum einen den ordnenden Rahmen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu setzen, zum anderen soll sie auch eine Entwicklung der baulichen und sonstigen Nutzung vorbereiten und leiten, wie sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde angestrebt wird. Dieser Entwicklungs- und Ordnungsauftrag wird vor allem durch die Schaffung eines bestimmten “Angebots” für die Nutzung der Grundstücke, durch rechtliche Absicherung und Einbindung einer voraussichtlichen städtebaulichen Entwicklung, durch Begrenzung der autonomen Entwicklung sowie durch räumliche und sachliche Lenkung der Grundstücksnutzung verwirklicht, w.o. § 1, Rn.10.

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergibt sich für die gemeindliche Entscheidungsbefugnis über die Aufstellung von Bauleitplänen eine gesetzliche Vorgabe in zweierlei Richtung: Die Aufstellung von Bauleitplänen ist verboten, wenn sie nicht im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB erforderlich ist. Sie ist andererseits geboten, sofern sie erforderlich ist. 

Erforderlich ist eine Bauleitplanung dann, wenn sie auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet. Bauleitpläne müssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden. Auch eine bereits vorhandene Bebauung kann überplant werden, rechtlich zulässig ist sogar ein auf nur ein Grundstück beschränkter Bebauungsplan.

Ist die Planung nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig und damit nichtig. Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht im Interesse einer Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er das damit weitgehend erreichte Bauverbot durchsetzen will.

An einer Planungsbefugnis fehlt es auch, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen, BVerwGE 34, 301 (305) oder wenn eine Bebauungsplanänderung dazu dient, eine vom ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse zu legalisieren.

$ 1 (5) BauGB fasst die allgemeinen Ziele in Form von Planungsgrundsätzen zusammen. Allgemeine Ziele der Bauleitplanung sind die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu entwickeln und zu erhalten.

definiert die Aufgaben der Bauleitplanung und die Grundprinzipien der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung.

§ 1 (2) BauGB legt beide Arten der Bauleitplanung fest: den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

§ 1 (3) BauGB ordnet die Bauleitplanung i.V.m. § 2 (1) BauGB den Gemeinden als Aufgabe zu und begründet eine gemeindliche Verpflichtung zur Bauleitplanung. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen, § 1 (4) BauGB. 

§ 1 (5) BauGB konkretisiert die Grundsätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, § 1 (6) BauGB enthält einen nicht abschließenden Katalog der bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigenden Belange. Das rechtsstaatliche Abwägungsgebot in § 1 (7) BauGB gibt die rechtliche Struktur der planerischen Entscheidung vor.

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen. Die Bauleitplanung ist Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Gegenstand der gemeindlichen Bauleitplanung sind alle Flächen des jeweiligen Gemeindegebiets. Im Verhältnis zu den Nachbargemeinden ergibt sich hieraus ein horizontaler Abstimmungsbedarf, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. Das Abstimmungsverfahren bestimmt sich nach § 4 BauGB, wonach die Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen möglichst frühzeitig zu beteiligen ist, vgl. Battis, Komm. BauGB, 13. Auflage, § 1, Rn. 2-3.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, zum einen den ordnenden Rahmen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke zu setzen, zum anderen soll sie auch eine Entwicklung der baulichen und sonstigen Nutzung vorbereiten und leiten, wie sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde angestrebt wird. Dieser Entwicklungs- und Ordnungsauftrag wird vor allem durch die Schaffung eines bestimmten “Angebots” für die Nutzung der Grundstücke, durch rechtliche Absicherung und Einbindung einer voraussichtlichen städtebaulichen Entwicklung, durch Begrenzung der autonomen Entwicklung sowie durch räumliche und sachliche Lenkung der Grundstücksnutzung verwirklicht, w.o. § 1, Rn.10.

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus ergibt sich für die gemeindliche Entscheidungsbefugnis über die Aufstellung von Bauleitplänen eine gesetzliche Vorgabe in zweierlei Richtung: Die Aufstellung von Bauleitplänen ist verboten, wenn sie nicht im Sinne des § 1 (3) Satz 1 BauGB erforderlich ist. Sie ist andererseits geboten, sofern sie erforderlich ist. 

Erforderlich ist eine Bauleitplanung dann, wenn sie auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese gewährleistet. Bauleitpläne müssen nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden. Auch eine bereits vorhandene Bebauung kann überplant werden, rechtlich zulässig ist sogar ein auf nur ein Grundstück beschränkter Bebauungsplan.

Ist die Planung nicht erforderlich, ist sie rechtswidrig und damit nichtig. Ein Bebauungsplan ist mangels Erforderlichkeit nichtig, wenn er Flächen für land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht im Interesse einer Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, weil er das damit weitgehend erreichte Bauverbot durchsetzen will.

An einer Planungsbefugnis fehlt es auch, wenn die Aufstellung eines Bebauungsplans nur deshalb erfolgt, um dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Verkauf von Baugrundstücken zu ermöglichen, BVerwGE 34, 301 (305) oder wenn eine Bebauungsplanänderung dazu dient, eine vom ursprünglichen Plan abweichende Fehlentwicklung im privaten Interesse zu legalisieren.

§ 1 (5) BauGB fasst die allgemeinen Ziele in Form von Planungsgrundsätzen zusammen. Allgemeine Ziele der Bauleitplanung sind die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden sozialgerechten Bodennutzung. Die Bauleitplanung soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung zu fördern sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu entwickeln und zu erhalten.