— 07.07.2020 — Ein vollständiger Bauantrag ist wegen der zu beteiligenden Fachleute teuer und aufwändig. Der Bauvorbescheid dient dem Bedürfnis nach schneller, kostengünstiger und verbindlicher Beantwortung bestimmter – vor allem im Vorfeld umstrittener – baurechtlicher Fragen, OVG Münster BRS 64 Nr. 206. Da viele Bauvorhaben freigestellt sind, einem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen und andere öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse von der Bauaufsicht nicht mehr zu prüfen sind, ist die Bedeutung des Vorbescheids in der jüngeren Baupraxis gesunken. Gerade bei
— 23.06.2020 — Die §§ 30 bis 37 BauGB gelten für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Der bauplanungsrechtliche Vorhabenbegriff ist unabhängig vom Vorhabenbegriff in den einzelnen Bauordnungen der Länder. Der bauplanungsrechtliche Begriff des Vorhabens des § 29 BauGB betrachtet die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus städtebaulicher Sicht, während für das Bauordnungsrecht der Länder das Bauvorhaben aus Sicht des Einzelprojektes, insbesondere im Hinblick auf Gefahrenabwehr und