— 11.08.2020 — VGH München, Beschl. v. 03.05.2016 – 15 C S 15.1576 Vorinstanz: VG Augsburg, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 S 15.294 Leitsätze: Zum Nachbarschutz gegen Geruchs- und Lärmimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben. Da Betriebe der Landwirtschaft im HInblick auf ihren Standort beschränkt sind und lediglich im Außenbereich, § 35 (1) BauGB, oder in Dorfgebieten, § 5 (1) Satz 2 BauNVO, errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem
— 10.08.2020 — Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung, hilfsweise einen Vorbescheid für eine auf einem Anbau zu einem Mehrfamilienhaus gebaute Dachterrasse und einen darüber errichteten Balkon. Auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Vorhabengrundstück befindet sich ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus. Die umliegenden Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, ein Bebauungsplan fehlt. An das Mehrfamilienhaus ist zum rückwärtigen Garten hin ein eingeschossiger, etwa 15 qm großer Raum angebaut, der 2011 als “Abstellraum” genehmigt wurde. Er verfügt über eine
— 07.08.2020 — Leitsätze: 1. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 (1) Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen. 2. Die Annahme, hinsichtlich des Merkmals der “Grundstücksfläche, die überbaut werden soll” erfasse die nähere Umgebung i.S.d. § 34 (1) Satz 1 BauGB in der Regel einen kleineren Bereich als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, entbindet jedenfalls nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Die benachbarten Grundstücke
— 06.08.2020 — Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit welcher der Klägerin die Beseitigung eines Wohnhauses mit Nebenanlagen auf dem Grundstück C. Weg 60 in L. aufgegeben worden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks……., welches sie mit notariellem Kaufvertrag vom 12. 7. 2005 erwarb. Errichtet wurde das ursprüngliche Gebäude von Frau J.N. Dem notariellen Kaufvertrag vom 15.2.1950 zwischen J.N. und der Verkäuferin ist u.a. zu entnehmen, dass “die Käuferin auf ihre
— 05.08.2020 — Die im Außenbereich, vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange, zulässigen Vorhaben hat der Gesetzgeber in Absatz 1 der Vorschrift abschließend geregelt. Für sonstige Vorhaben im Außenbereich ist ein grundsätzliches Bauverbot mit Ausnahmevorbehalt festgelegt, das für bestimmte Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Neuerrichtungen gelockert ist,§ 35 (4) BauGB. Grundsätzlich gilt, dass der Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten ist, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. § 35 (6) BauGB ermöglicht es, in bestimmten
— 31.07.2020 — Das Nebeneinander bestimmter Nutzungen in sog. Gemengelagen führt zu besonderen Abwägungsproblemen. Die Nutzungskonflikte ergeben sich aufgrund der räumlichen Nähe unterschiedlicher Nutzungen und der sich daraus ergebenden gegenseitigen Beeinträchtigungen. Die sich daraus ergebenden Abwägungsprobleme sind nicht auf das Nebeneinander privater Nutzungen beschränkt, sondern bestehen z.B. auch für das Verhältnis öffentlicher Verkehrsflächen oder von Sportanlagen zur Wohnbebauung. Besonders häufig sind Konflikte aus dem Nebeneinander von Wohnen einerseits und Industrie, Gewerbe oder Landwirtschaft andererseits, vgl.
— 23.07.2020 — $ 71 BauOBln Baugenehmigung (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. (2) Die Baugenehmigung ist nur insoweit zu begründen als Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden
— 23.07.2020 — Sehr häufig wenden sich Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, wenn sie sich dadurch gestört oder in ihrem Eigentum beeinträchtigt fühlen. Dann ist die Frage, welche Rechtsvorschriften nachbarschützend sind, von besonderer Bedeutung. Mit einer sog. Anfechtungsklage kann nämlich der Nachbar als Dritter gegen eine erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn er sich auf eine sog. drittschützende Norm berufen kann. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter erteilt, vgl. § 71 (4) BauOBln, § 72 (5)
— 07.07.2020 — § 34 BauGB greift nicht nur, wenn kein B-Plan besteht. Auch ein unwirksamer B-Plan führt zur Anwendung des § 34 BauGB. Steht ein B-Plan dem Bauvorhaben entgegen, wäre dieses aber nach § 34 zulässig, kann der Bauherr die Unwirksamkeit des B-Plans einwenden. Nach § 34 (1) S.1 BauGB gilt, dass ein Vorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
— 07.07.2020 — Städte und Gemeinden erlassen meist nur für einen kleinen Teil ihres Gebiets Bebauungspläne. Die meisten Flächen sind unbeplant, sodass die Mehrheit der Bauvorhaben außerhalb des Plangebietes verwirklicht wird. Dort darf der Bauherr keineswegs bauen, was und wie er möchte. Im sog. unbeplanten Innenbereich sorgt § 34 BauGB dafür, dass der Bauherr sich daran ausrichtet, was es an Gebäuden in der Nachbarschaft um sein Baugrundstück bereits gibt. Das Vorhaben des Bauherrn muss sich